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» Schmerzengeld für verweigertes Besuchsrecht
Gemäß § 145 b ABGB haben Kindeseltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.
Diese vorerst unscheinbar klingende Regelung hat durch eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an Gewicht gewonnen, weil nunmehr erstmals bei
einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht bezüglich eines verweigerten Besuchsrechtes „Schmerzengeld“ zugesprochen wurde.
Im konkreten Fall hat ein Kindesvater seinen Sohn jahrelang nicht gesehen, weil die Kindesmutter das Kind gegen den Kindesvater aufgehetzt hat und das Besuchsrecht
ständig unterlaufen wurde.
Dies mit der Konsequenz, dass beim Kindesvater Albträume und depressive Zustände eingetreten sind, welche sogar Krankheitswert erreicht haben.
Der Kindesvater hat Schmerzengeld eingeklagt und gewonnen.
Der Oberste Gerichtshof hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung erstmals ausgeführt, dass im Falle eines verweigerten Besuchsrechtes beim Vorliegen einer psychischen
Beeinträchtigung mit Krankheitswert Schmerzengeld zuzusprechen ist. § 145 ABGB schützt nämlich auch das Interesse des anderen Elternteils am Aufrechtbleiben der Eltern-Kind-Beziehung.
Ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schmerzengeld im jeweiligen Einzelfall vorliegen, wäre vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu prüfen.
 » Autofahrer aufgepasst
Beim Überqueren von Schutzwegen ist besondere Vorsicht geboten.
Der Lenker eines Fahrzeuges - das kein Schienenfahrzeug ist - hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen
erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen – so § 9 Abs 2 StVO.
Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg
anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Dasselbe gilt, wenn ein Radfahrer oder Rollschuhfahrer eine Radfahrerüberfahrt
überqueren möchte. Bei Verstößen ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.180,00 zu rechnen.
Hinzu kommt, dass es bei der Gefährdung eines Fußgängers zu einer Vormerkung kommt, wonach mit der Rechtskraft des Strafbescheides die Deliktsbegehung im
Führerscheinregister vorgemerkt wird. Vorsicht ist weiters geboten, weil es beispielsweise auch beim Drängeln, Nichtanhalten bei Stopptafeln, Nichtanhalten bei
roten Ampeln und Nichtanhalten an gesperrten Eisenbahnkreuzungen zu Vormerkungen kommt. Dasselbe gilt, wenn Kinder nicht mit einem Kindersitz oder Sitzpolster
gesichert sind bzw. bei größeren Kindern der Sicherheitsgurt falsch oder nicht richtig angelegt wurde.
Mit welchen Strafen im Einzelfall zu rechnen ist, ist beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.
 » Der elektronische Rechtsverkehr
Faxe, E-Mails und Nachrichten per SMS sind aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenken. Viele technische Neuerungen haben auch bei Gericht Einzug
gehalten. Mittlerweile besteht nämlich, bis auf wenige Ausnahmen, gar die Pflicht, dass Rechtsanwälte Schriftstücke und Beilagen im so genannten „elektronischen
Rechtsverkehr“ an Gerichte übermitteln.
Diese Neuerungen betreffen vor allem auch den Bereich des Grundbuchs.Während früher beispielsweise die Einverleibung
des Eigentums schriftlich bei Gericht beantragt werden konnte, müssen diese Gesuche heute grundsätzlich „elektronisch“ eingebracht werden, sodass die Hilfe eines
Rechtsanwalts bzw. Notars unerlässlich ist. Die Übermittlung der „elektronischen Gesuche“ ist mit dem Verfassen und Abschicken eines E-Mails vergleichbar.
Beispielsweise wird für die Einverleibung des Eigentums der notariell beglaubigte Kaufvertrag eingescannt und mit einem entsprechenden Code elektronisch gesichert.
Dieser Code erlaubt es dem Gericht den Kaufvertrag elektronisch abzurufen und anhand des ebenfalls elektronisch übermittelten Gesuchs eine Änderung des Grundbuchstandes vorzunehmen.
 » E-Mail am Arbeitsplatz (Teil 2)
Meinem letzten Artikel über die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz war zu entnehmen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich über Art und
Umfang der Verwendung vom Internet frei entscheiden kann.
Wurden keine Nutzungsregelungen getroffen, ist eine private Nutzung des Internets mangels ausdrücklichen Verbotes für „verhältnismäßig
kurze Zeit auch während der Arbeit nicht unüblich, jedenfalls während der Pause oder in der Freizeit zulässig“ – so die Rechtsprechung.
Wurde aber beispielsweise im Arbeitsvertrag festgelegt, dass das Internet ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden darf,
ist eine private Nutzung jedenfalls unzulässig. Jedoch auch in diesem Fall bestätigen Ausnahmen die Regel, zumal die Internetnutzung beispielsweise
im Notfall erlaubt ist.
Weiters können auch solche Nutzungsregelungen vereinbart werden, dass beispielsweise das Internet zu einer bestimmten Tageszeit, wie der
Mittagspause, genutzt werden darf.
Ein Verstoß gegen die jeweiligen Nutzungsregelungen kann sogar eine Entlassung oder Kündigung rechtfertigen. Zudem können Schadenersatzansprüche
des Arbeitgebers entstehen, wobei wie auch in diesem Fall, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen sind.
 » E-Mail am Arbeitsplatz (Teil 1)
Wer hat nicht schon während der Arbeitszeit ganz schnell ein E-Mail an Familie, Freunde und Bekannte verschickt?
Ist privater E-Mail-Verkehr erlaubt, oder riskiert man gar seinen Job?
Jeder Jurist antwortet, so auch in diesem Fall, mit: "Es kommt darauf an!"
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber über Art und Umfang der Verwendung der zur Verfügung gestellten Betriebsmittel frei entscheiden.
Zudem gilt, dass der Arbeitnehmer darüber hinaus keinen Rechtsanspruch auf die Nutzung der Betriebsmittel des Arbeitgebers für private Zwecke hat.
Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit ein uneingeschränktes Bemühen um einen vereinbarten angemessenen Arbeitserfolg schuldet.
"Es kommt also darauf an", ob explizite Nutzungsregelungen getroffen wurden oder nicht.
Wurden keine Nutzungsregelungen getroffen, sagt die Rechtsprechung, dass eine private Nutzung mangels ausdrücklichen Verbotes für "verhältnismäßig kurze Zeit auch während der Arbeit nicht unüblich ist, jedenfalls während der Pause oder in der Freizeit zulässig scheint."
Welche Möglichkeiten der Reglementierung der privaten Nutzung von E-Mail und Internet darüber hinaus noch bestehen, lesen Sie im nächsten Beitrag.
 » Urlaub, Pisten, Schnee und Sonnenschein
Die weihnachtlichen Feiertage nutzen viele, um sich einige Tagen frei zu nehmen und womöglich einen Schiurlaub im In- oder Ausland zu machen.
Doch nicht immer bringt ein wohlverdienter Urlaub die Erholung, die man sich auch wünscht.
Unverhofft kommt oft und so kommt es, dass beispielsweise die Schiausrüstung gestohlen wird, das Hotel nicht den Erwartungen entspricht, man auf dem
Weg zum Lift auf einer Eisplatte ausrutscht und auf den Kopf fällt, auf der Piste eine Kollision mit einem anderen Schifahrer passiert, ein Schneeball
durch die Luft fliegt und einem Kind ein Zahn ausgeschlagen wird, es beim Apres Ski zu einem Raufhandel kommt,...
Die Liste ließe sich unendlich lange fortsetzen und ist wohl Beweis dafür, dass leider immer wieder Unfälle und Missgeschicke passieren, die auch
rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Ob überhaupt und wenn ja, mit welchen rechtlichen Konsequenzen im Einzelfall zu rechnen ist, ist beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Lieben ein besinnliches Weihnachtsfest und vor allem „unfallfreie“ Feiertage und freue mich auf ein "Wiederlesen" im Jahr 2011!
Ihr Mag. Peter Handler
 » "ZPO" - "Word" - "Rap"
Haben Sie gewusst, dass...
- die Abkürzung „ZPO“ für Zivilprozessordnung steht,
- die „ZPO“ Regeln aufstellt, wie Zivilprozesse abgehandelt werden müssen,
- bei Klagen mit einem geringen Streitwert das Gericht, ohne eine Prüfung vorzunehmen, einen bedingten Zahlungsbefehl erlässt,
- gegen einen bedingten Zahlungsbefehl binnen 4 Wochen ab Zustellung ein Einspruch erhoben werden kann,
- unter der Zustellung der Tag der tatsächlichen persönlichen Übernahme (oder die Übernahme einer beispielsweise im Haushalt lebenden Person) oder der Tag der Hinterlegung bei der Post zu verstehen ist,
- es für den Fristenlauf irrelevant ist, wann der Brief bei der Post tatsächlich behoben wurde, zumal es nur auf das Datum der Hinterlegung ankommt,
- wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl kein Einspruch erhoben wird, dieser in Rechtskraft erwächst und sodann einen Exekutionstitel darstellt,
- wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl ein Einspruch erhoben wird, das ordentliche Zivilverfahren eingeleitet wird,
- wenn Einspruchsfristen versäumt wurden, es nur mehr schwer und unter bestimmten Umständen möglich ist, gegen den rechtskräftigen Zahlungsbefehl vorzugehen.
Welche konkreten Schritte im Einzelfall gegen einen Zahlungsbefehl erhoben werden können, sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.
 » Unterhalt trotz Geschlechtsverkehr mit anderem Mann
Grundsätzlich gilt, dass der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat.
Der Unterhalt steht jedoch dann nicht mehr zu, wenn eine Gewährung des Unterhalts aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten als grob unbillig empfunden werden würde.
Was ist nun, wenn sich die Ehegatten räumlich getrennt haben und die Ehegattin Kontakt und geschlechtlichen Verkehr zu anderen Männern pflegt? Ist der Unterhaltsanspruch der Ehegattin dann verwirkt?
„Bejaht“ man im ersten Moment diese Frage, wird man durch ein aktuelles Urteil des OGH tatsächlich eines Besseren belehrt.
Der OGH argumentierte so, dass im konkreten Fall der Geschlechtsverkehr bzw. die Kontaktaufnahme mit anderen Männern nicht ursächlich für die Trennung war, dass der Unterhaltsanspruch der Ehegattin nicht verwirkt ist.
Jedoch sei davor gewarnt, dass diese aktuelle Entscheidung als Freibrief für Ehebrecher zu verstehen ist, zumal immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.
Die genaueren Umstände des Einzelfalls bzw. Umstände, welche tatsächlich einen Unterhaltsanspruch verwirken lassen können, sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.
 » Recht auf persönlichen Verkehr
Steht einem Elternteil die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht zu, so hat dieser das Recht mit dem Kind "persönlich zu verkehren".
Zweck des so genannten "Besuchsrechtes" ist es, eine auf Blutsverwandtschaft beruhende Bindung zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten.
Zudem soll eine gegenseitige Entfremdung verhindert werden und dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, sich vom Gesundheitszustand und der Erziehung des Kindes zu überzeugen.
Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist eine gewisse Intensität des Verkehres mit dem Kind erforderlich. Wie oft und wie lange ein Elternteil das Kind besuchen darf, ist grundsätzlich vom Alter des Kindes abhängig.
Bei Kleinkindern sind jeweils kürzere, jedoch häufigere Besuchskontakte vorzunehmen, während bei Kindern im Alter von rund 12 Jahren ein Besuchsrecht im Ausmaß von zwei Wochenenden im Monat mit jeweiliger Übernachtung dem
Kindeswohl entsprechen würde. Vor allem ist jedoch das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Beispielsweise darf bei "zarten" und "nervösen" Kindern das Ausmaß des Besuchsrechtes nicht überspannt oder plötzlich übermäßig ausgeweitet werden, um eine psychische Schädigung solcher Kinder zu vermeiden.
Welche konkreten Regelungen im Einzelfall möglich sind, können beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erfragt werden.
 » Dienstbarkeiten – "Belastungen einer Liegenschaft"
Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann dementsprechend dazu verpflichtet werden zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden
(„bejahendes Servitut“) oder zu unterlassen ("verneinendes Servitut").
Beispielsweise kann eine Dienstbarkeit darin bestehen, dass der Eigentümer einer Liegenschaft das Gehen oder Fahren über sein Grundstück dulden muss. Umgekehrt steht den Dienstbarkeitsberechtigten das Recht zu,
eine fremde Sache in bestimmter Weise zu benutzen.
Die Dienstbarkeit muss aber so ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist. Servitute dürfen auch nicht eigenmächtig erweitert werden.
Ob, und wenn ja, mit welchen Dienstbarkeiten eine Liegenschaft "belastet" wird, ist aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich. Um welches Servitut es sich im einzelnen Fall handelt, ergibt sich in der Regel aus
der Urkundensammlung.
Soll eine Dienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht werden, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Servitutsberechtigten. Eine allfällige Löschungsurkunde muss notariell beglaubigt werden. Details sind beim
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.
 » Die Sachwalterschaft
Wenn ein Mensch mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Angelegenheiten für sich selbst zu erledigen,
ohne dass dieser einen Nachteil erleiden würde, ist es notwendig, dass diesem eine entsprechende Vertretung beigestellt wird.
Gibt es keine andere Alternative muss ein Sachwalter bestellt werden.
Meist wird die Bestellung eines Sachwalters von einem nahen Angehörigen, einer Behörde oder einer psychosozialen Einrichtung bei Gericht angeregt.
Vom Gericht wird in der so genannten "Erstanhörung" geprüft, ob tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Sachwalterbestellung rechtfertigen. Liegen diese vor, wird in der Regel
ein "Verfahrenssachwalter" bestellt, welcher als Sprachrohr des Betroffenen bezeichnet werden kann. Dieser soll in Absprache mit dem Betroffenen dessen Situation schildern bzw. Alternativen
zur Sachwalterschaft aufzeigen. Zudem kann dieser auch Vorschläge zum Wirkungskreis des Sachwalters machen.
Basierend auf einem Sachverständigengutachten wird anschließend entschieden, ob überhaupt und wenn ja, für welchen Wirkungskreis ein Sachwalter bestellt wird. Der Wirkungskreis orientiert
sich an den Bedürfnissen des Betroffenen und kann lediglich einen Teilbereich oder alle Angelegenheiten des Betroffenen umfassen. Nähere Informationen zur Sachwalterschaft sind beim
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.
 » Unfall mit teuren Nebenwirkungen
Ist einmal ein Verkehrunfall passiert, ist es oft schon zu spät. Nicht nur dass Fahrzeuge
demoliert sind, können auch Menschen schwer verletzt worden sein. Nicht nur straf-, sondern
auch zivilrechtliche Konsequenzen sind die Folge.
Doch welche Ersatzansprüche bestehen beispielsweise zivilrechtlich bei einer Körperverletzung?
Ersatzfähig sind grundsätzlich Heilungskosten, Pflegekosten, Kosten für vermehrte Bedürfnisse,
Schmerzengeld, Verdienstentgang, Unterhalt und frustrierte Aufwendungen.
Auch eine so genannte Verunstaltungsentschädigung kann zuerkannt werden, wenn durch die "Verunstaltung"
die bloße Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens des Geschädigten besteht. Unter einer
Verunstaltung ist die Beeinträchtigung des äußeren Aussehens zu verstehen, welche weder besonders abstoßend,
noch bei einem normal bekleideten Menschen sichtbar sein muss.
Hierunter fallen beispielsweise ein hinkender Gang, eine Schielstellung des Auges oder eine Narbenbildung
aufgrund des Unfalls. Sicher ist jedoch, dass solche Ersatzansprüche für den Schädiger sehr teuer werden können.
Welche Ersatzansprüche im konkreten Einzelfall bestehen, kann beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erfragt werden.
 » "Mein bleibt Mein" - Neues zur Ehewohnung
Das Jahr 2010 bringt auch in rechtlicher Hinsicht viel Neues – dies vor allem im Bereich des Familienrechtes.
Beispielsweise ist es ab dem 01.01.2010 möglich, dass im Vorhinein vereinbart werden kann, wer die Ehewohnung im Falle einer Scheidung behalten soll.
Bislang war das nicht so.
Selbst wenn ein Ehegatte eine Wohnung in die Ehe eingebracht hat, war hiermit noch nicht gesagt, dass dieser die Wohnung auch nach der Scheidung behalten kann.
Das Eigentumsrecht konnte beispielsweise an den anderen Partner übertragen werden, wenn dieser auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen war oder
ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf gehabt hat.
Ab dem 01.01.2010 ist es jedoch möglich, dass im Vorhinein zwischen den Ehegatten verbindlich vereinbart werden kann,
welchem Ehegatten im Falle einer Scheidung die Ehewohnung zukommen soll.
Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind zudem in Form eines Notaritsaktes abzuschließen.
Welche Vereinbarungen darüber hinaus noch möglich sind, können beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erfragt werden.
 » Das Pflegegeld
Haben Sie gewusst, dass…
- sich gesetzliche Regelungen zum Pflegegeld im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (kurz StPGG) finden,
- mit dem Pflegegeld pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgegolten werden sollen,
- pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich eine notwendige Betreuung und Unterstützung gesichert werden soll,
- die Möglichkeit ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben führen zu können verbessert werden soll,
- die körperliche, geistige oder psychische Behinderung oder Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern muss, um anspruchsberechtigt zu sein,
- die Höhe des Pflegegeldes vom Pflegebedarf abhängig ist,
- beispielsweise für die Pflegestufe 1 der Pflegebedarf mehr als 50 Stunden im Monat betragen muss,
- es insgesamt 7 verschiedene Pflegegeldstufen gibt,
- Anspruch auf Pflegegeld frühestens mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats besteht und mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten endet,
- zu Unrecht empfangenes Pflegegeld zu ersetzen ist, wenn beispielsweise der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung herbeigeführt hat.
Details zum Pflegegeld sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.

» Zu Treue und Verschwiegenheit verpflichtet:
Viele Menschen haben im Laufe ihres arbeitsreichen Lebens Vermögen und Besitz erworben und haben den Wunsch, auch nach ihrem Ableben zu bestimmen, wer erben soll.
Die österreichische Rechtsordnung hat jedoch auch für den Fall, dass jemand kein Testament verfasst hat, Vorkehrungen getroffen.
Es greifen dann die Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge, wonach die nächsten Verwandten bzw. der Ehepartner zu Erben berufen werden.
Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es vermutlich der Wunsch des Verstorbenen gewesen ist, dass den nächsten Angehörigen sein Vermögen hinterlassen wird.
Wer nicht will, dass Verwandte nach einem gesetzlichen System den Nachlass erhalten, hat die Möglichkeit seine Vermögensnachfolge durch das Verfassen eines Testaments selbst zu regeln.
Eine Beschränkung erfolgt dabei nur zu Gunsten von so genannten Pflichtteilberechtigten, wie beispielsweise den Kindern.
Pflichtteilsberechtigten steht nämlich immer die Hälfe dessen zu, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.
Es gibt verschiedene Testamentsformen, nämlich eigenhändige, fremdhändige, gerichtliche und mündliche Testamente, wobei jeweils unterschiedliche Formerfordernisse zu
berücksichtigen sind.
Wer und was im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen ist und welche Formerfordernisse einzuhalten sind, erfahren Sie beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

» Achtung! Kinder haben Vorrang!:
Die Sommerferien neigen sich dem Ende zu und für die "Taferlklassler" heißt es "ab in die Schule"! Jedoch birgt der Weg zur Schule viele Gefahren in sich und ist gerade zu
Schulbeginn besondere Vorsicht geboten. Kinder sind im Straßenverkehr meist unerfahren und können schnell in gefährliche Situationen geraten.
Ursprünglich waren Kinder durch § 3 StVO geschützt, wonach Kinder vom so genannten "Vertrauensgrundsatz" ausgenommen werden, weil von Kindern nicht erwartet werden kann,
dass diese die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. Dementsprechend muss bei Kindern ein unvernünftiges Verhalten einkalkuliert werden.
Dieser Schutz wurde durch
§ 29 a StVO erweitert. Gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung hat der Autolenker, der erkennt, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen – unbeaufsichtigt oder beaufsichtigt –
überqueren wollen, diesen das unbehinderte und ungefährliche Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Autolenker,
wenn es erforderlich ist, auch sein Fahrzeug anzuhalten. Demnach hat sich ein Fahrzeuglenker, wenn Kinder eine Fahrbahn überqueren wollen, so zu verhalten, als ob diese einen Schutzweg
benutzen – so als würden diese einen "unsichtbaren Schutzweg" überqueren.

» Zu Treue und Verschwiegenheit verpflichtet:
Jeder Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen - deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist – verpflichtet. So § 9 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung.
Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen jegliche Informationen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seiner Berufstätigkeit in Erfahrung bringen konnte oder die ihm durch Akteneinsicht zur
Kenntnis gelangt sind.
Die einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwälte oder Anwärter sind ebenfalls in gleicher Weise an die für den Anwaltsberuf geltende Verschwiegenheit gebunden. Um
die Gefahr des „Aushorchens“ zu beherrschen, gilt die Verschwiegenheit auch für Angestellte und Hilfskräfte des Rechtsanwaltes.
Die aus der Treuepflicht resultierende Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt – unabhängig von der Dauer des Mandats.
Auf prozessualer Ebene wird diese berufliche Verschwiegenheitspflicht durch die Zeugnisbefreiung in verschiedenen Verfahrensvorschriften abgesichert.
Beispielsweise darf ein Rechtsanwalt vor Gericht die Beantwortung aller Fragen in Ansehnung dessen verweigern, was ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt „anvertraut“ wurde – so § 321 Abs 4
ZPO.

» Wenn einer eine Reise tut… …dann kann er viel erzählen:
So wie beispielsweise Simone L., die mit ihrer Familie eine fünfzehntägige Pauschalreise in einem türkischen Ferienclub gebucht hatte und einige Tage nach ihrer Ankunft am
Urlaubsort an einer Salmonellenvergiftung erkrankt ist, welche durch die im Ferienclub gereichten Speisen hervorgerufen wurde.
Die Vergiftung dauerte über den Urlaubsaufenthalt hinaus und hat der gesamten Familie den Urlaub verdorben.
Die Klägerin begehrte daraufhin vom Reiseveranstalter Schadenersatz, nämlich Schmerzengeld wegen der Lebensmittelvergiftung und „immateriellen“ Schadenersatz – worunter ein
Gefühlsschaden zu verstehen ist - wegen der entgangenen Urlaubsfreude.
Fraglich war nun, ob die entgangene Urlaubsfreude tatsächlich ersatzfähig ist.
Der EuGH ist schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Reiseveranstalter im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages dem Verbraucher zu leistenden Schadenersatz auch
immaterielle Schäden umfasst.
Die rechtliche Verankerung findet sich heute im Konsumentenschutzgesetz.

» Das Besuchsrecht:
Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so
haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren – so § 148 ABGB.
Der Zweck des Besuchsrechtes besteht darin, dass die Bindung zwischen Eltern und Kindern aufrechterhalten und eine
gegenseitige Entfremdung verhindert werden soll. Zudem soll dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit gegeben
werden sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen.
Grundsätzlich soll das Besuchsrecht im Einvernehmen zwischen dem Kind und den Eltern geregelt werden. Ist dies nicht möglich,
besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen.
Oberstes Prinzip der Gestaltung des Besuchrechtes ist das Wohl des Kindes. Demgegenüber treten auch die Wünsche und Bedürfnisse
der Eltern in den Hintergrund. Die Rechtsprechung hat betreffend das Ausmaß des Besuchsrechtes bestimmte Leitlinien entwickelt,
wonach bei Kleinkindern häufigere, jedoch kürzere Kontakte bevorzugt werden. Je älter das Kind ist, desto länger kann die
jeweilige Besuchszeit sein. Sie reicht dann von einigen Stunden bei Kleinkindern, bis zu ganzen Wochenenden
mit übernachtung bei Schulkindern.

» Sonderbedarf des Kindes:
Was muss bezahlt werden?
Bei einer Trennung der Eltern haben grundsätzlich beide Elternteile zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes
anteilig nach ihren Kräften beizutragen.
Der Elternteil, der den Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag. Der andere Elternteil hat Geldunterhalt
zu leisten. Im Einzelfall kann zum laufenden Unterhaltsanspruch ein darüber hinausgehender Sonderbedarf beispielsweise
für Zahnspange, Brille, Schiwoche, Nachhilfestunden etc. entstehen.
Fraglich ist nun, wer für diesen Sonderbedarf bei einer Trennung der Eltern aufkommen muss?
Die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich, sodass im Einzelfall beurteilt werden muss, ob tatsächlich ein
Sonderbedarf vorliegt oder nicht. Grundsätzlich gilt jedoch, je mehr der Sonderbedarf existentieller Natur ist,
desto eher ist damit der Unterhaltspflichtige zu belasten.
Ein Sonderbedarf des Kindes ist grundsätzlich zu bejahen bei notwendigen Ausgaben für besondere Ausbildungskosten und
notwendigen medizinischen Sonderkosten. Beispiele hierfür sind Kosten für Maturavorbereitungskurse, Legastheniebetreuung,
Allergiepolster oder ärztlich verordnete Diätferien.
Kein Sonderbedarf des Kindes besteht bei Ausgaben für einen Theaterbesuch oder bei üblichem Taschengeld.

» Bienen, Blüten und Pollen:
Mit den ersten frühlingshaften Sonnenstrahlen und den ersten Blüten beginnen Bienen mit dem Sammeln
der Blütenpollen. Während Allergiker eher mit den Pollen zu kämpfen haben, hoffen Imker auf
einen möglichst hohen Honigertrag. Jedoch nicht immer machen Bienen das, was der Imker will und es kann
auch der erfahrene Imker nicht vermeiden, dass das ein oder andere Bienenvolk seinen Stock verlässt und
ausschwärmt. Schwärme fallen meist erst dann auf, wenn sie sich auf der Suche nach einer neuen Bleibe
beispielsweise auf einem Obstbaum im Garten niederlassen. Doch wem gehört dann das Bienenvolk?
Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Tiere sind kein Gegenstand des freien Tierfanges
– so § 384 ABGB. Vielmehr hat der Eigentümer das Recht sie auf fremden Grund zu verfolgen, soll jedoch dem
Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, dass der Eigentümer des Mutterstockes diesen
durch zwei Tage nicht verfolgt hat, oder ein zahm gemachtes Tier durch zweiundvierzig Tage von selbst ausgeblieben ist,
kann sie auf gemeinem Grund jedermann, auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen und behalten.

» Weidmannsheil!:
Haben Sie gewusst, dass
- das Steiermärkische Jagdgesetz die rechtliche Grundlage der Jäger in der Steiermark ist,
- das Jagdjahr bereits am 01.04. begonnen hat,
- das Jagdrecht untrennbar mit Eigentum an Grund und Boden verbunden ist,
- das Jagdausübungsrecht in der ausschließlichen Berechtigung besteht – innerhalb des zustehenden
Jagdgebietes - Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen
Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen und sich dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile,
wie abgeworfene Geweihe und dergleichen (beim Federwild die gelegten Eier) sowie verendetes Wild, anzueignen,
- die Steirische Landesjägerschaft aus der Gesamtheit der Jagdausübungsberechtigten in der Steiermark besteht
(ausgenommen Inhaber einer Jagdgastkarte),
- der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild), sowie Auer- und Birkwild und Murmeltieren aufgrund eines
genehmigungspflichtigen Abschussplanes zu erfolgen hat,
- Ziel des Abschlussplanes ein gesunder Gesamtbestand des Wildbestandes in einem möglichst intakten Lebensraum ist und
- auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen, Eisenbahnstrecken und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen
ein Jagdverbot besteht.

» Besitzstörung – oft trifft es "Falschparker":
Der Besitzschutz ist in Österreich in § 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
geregelt und lautet folgendermaßen: "Der Besitz mag von was für einer Beschaffenheit sein,
so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören!"
Praktisch große Bedeutung erlangt die Besitzstörung im Straßenverkehr durch unberechtigtes
Abstellen von Fahrzeugen vor Ein- und Ausfahrten, so dass dadurch das Ein- und Ausfahren der berechtigten
Benutzer bzw. des Eigentümers verhindert wird. Besitzstörung liegt aber auch dann vor, wenn
niemand konkret die Ein- und Ausfahrt benützen will, diese aber dennoch unberechtigt verparkt wurde.
Der, dessen Besitz gestört wurde hat Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes.
Zudem hat dieser grundsätzlich Anspruch darauf, dass weitere gleiche oder gleichartige Störungen
unterlassen werden. Der behördliche Schutz wird in einem besonders raschen Besitzstörungsverfahren
verwirklicht. Die Klage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht eingebracht werden.
Der Kläger des Besitzstörungsverfahrens muss seinen bisherigen Besitz und die Verletzung durch
den Beklagten beweisen. Um Kosten und Mühen zu sparen, empfiehlt es sich immer zu prüfen, ob das
Abstellen des Fahrzeuges womöglich eine Besitzstörung darstellen könnte.

» Juristendeutsch:
Rechtsanwälte verwenden im Berufsleben oft Begriffe, die andere nicht oder
teilweise nicht verstehen. Anbei befinden sich zwei Begriffserklärungen aus
dem Bereich des Strafrechts, die "Licht ins Dunkel" bringen sollen.
Diversion: Grundsätzlich endet jedes Strafverfahren mit einem Urteil, welches
einen Schuld- oder Freispruch enthält. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit
ein Strafverfahren "diversionell" zu erledigen. In der Strafprozessordnung sind vier
Diversionsformen vorgesehen: außergerichtlicher Tatausgleich, Probezeit, gemeinnützige
Arbeit und Zahlung einer Geldbuße. Außergerichtlicher Tatausgleich: Im Zuge eines
außergerichtlichen Tatausgleiches werden der Verdächtige und das Opfer miteinander
konfrontiert und sollen sich diese aussöhnen. Eine diversionelle Erledigung ist jedoch
nur dann möglich, wenn kein schweres Delikt vorliegt, keine schwere Schuld des Täters
gegeben ist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Zudem darf eine diversionelle
Erledigung nicht weniger als eine Bestrafung geeignet erscheinen, sowohl den Beschuldigten
als auch andere von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten.
Eine Diversion führt zu keiner Eintragung im Strafregister.

» Stein auf Stein, das Häuschen
wird bald fertig sein:
Ein Haus im Grünen - das ist der Traum Vieler. Ist einmal der
richtige Platz für das zukünftige Eigenheim gefunden und
sind sich Käufer und Verkäufer über den Kaufpreis
des Grundstückes einig, wird meist ein Rechtsanwalt oder Notar
mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt. Hierfür werden
in der Regel 1 bis 3 % des Kaufpreises verrechnet. In der Praxis
kommt es jedoch auch vor, dass eine Pauschale vereinbart wird, die
in den meisten Fällen vom Käufer getragen wird. Da die
Unterschriften von Käufer und Verkäufer am Kaufvertrag
notariell oder gerichtlich beglaubigt sein müssen, fallen zusätzliche
Beglaubigungsgebühren an. Doch damit nicht genug. Zusätzlich
fallen an Grunderwerbsteuer 3,5 % des Kaufpreises an. Zudem ist
eine Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch zu bezahlen,
welche 1 % des Kaufpreises beträgt. Wird der Kaufpreis fremdfinanziert
fallen - von Ausnahmen abgesehen - zusätzlich Kreditgebühren
und eine weitere Gebühr von 1,2 % für die Pfandrechtseintragung
an. Empfehlenswert ist, sich schon vor dem Kauf eines Grundstückes
bei einem Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens beraten zu lassen,
damit abgeschätzt werden kann mit welchen Kosten tatsächlich
gerechnet werden muss.

» Mediation - Konflikte "anders" lösen:
Mediation ist eine außergerichtliche Form der Konfliktlösung,
wobei die Konfliktparteien in einem mehrstufigen Verfahren eigenständig
ihren Konflikt bearbeiten. Ziel einer jeden Mediation ist es, dass
die Beteiligten eine für alle akzeptable Lösung entwickeln.
Das gesamte Mediationsverfahren wird von einem so genannten Mediator
begleitet und geleitet. Die Aufgabe des Mediators besteht vor allem
darin, die Kommunikation zwischen den Streitparteien wieder herzustellen
- zumal die Streitparteien oft auch in Zukunft wieder miteinander
auskommen müssen.
Die Mediation hat sich vor allem in Bereichen des Familienrechts,
nämlich bei Trennungen und Scheidungen, bewährt. Dies
vor allem deshalb, weil die Streitparteien gerade bei familiären
Konflikten in Zukunft miteinander reden müssen, wenn beispielsweise
gemeinsame Kinder vorhanden sind. Zudem wird diese Form der Konfliktlösung
zunehmend bei Konflikten in Schulen oder in Betrieben in Anspruch
genommen.
Der Vorteil einer Mediation gegenüber einem Gerichtsverfahren
liegt darin, dass die Konfliktparteien selbst über den Ausgang
ihres Konflikts entscheiden und zudem die Kosten in den meisten
Fällen geringer sind.
Nähere Informationen zur Mediation gibt es auch unter www.oebm.at

» Cyberstalking - Stalking per Internet:
In seiner ursprünglichen Bedeutung umschreibt das englische
Wort "Stalking" jagdbezogene Begriffe, nämlich das
Sich-Anpirschen, Einkreisen und Verfolgen einer Beute. Eine eindeutige
Definition, was genau "Stalking" bedeutet, gibt es nicht,
zumal darunter viele Verhaltensweisen zu verstehen sind. Eine Form
des "milden" Stalkings besteht beispielsweise in einer
Verfolgung und Belästigung einer Person, wohingegen sich Fälle
des "schweren" Stalkings auch in Körperverletzungen
oder Sachbeschädigungen niederschlagen können.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 107 a StGB, wonach
jemand, der einen anderen widerrechtlich beharrlich verfolgt, mit
einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen ist.
Verboten ist auch das sogenannte "Cyberstalking", wobei
hier das Opfer beispielsweise mit Hilfe des Internets durch das
Verschicken von E-Mails eine längere Zeit hindurch in einer
Art und Weise verfolgt wird, welche das Opfer in seiner Lebensführung
unzumutbar beeinträchtigt. Der Kontakt zum Opfer ist hergestellt,
sobald das E-Mail beim Zielgerät eingegangen ist. Dementsprechend
ist es auch irrelevant, ob das Opfer die E-Mails öffnet oder
dies gar nicht mehr tut.

» Der Energieausweis - Typenschein für Haus und Wohnung:
Wer ein Auto oder einen Kühlschrank kauft, erhält bekanntlich
genaue Informationen darüber, wie hoch beispielsweise der Treibstoffverbrauch
oder der Energieverbrauch sind.
Ähnliches ist nun auch für Häuser und Wohnungen vorgesehen.
Bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen, Büros und Betriebsobjekten
ist nunmehr seit dem 01.01.2009 ein "Energieausweis" vorzulegen.
Die Vorlagepflicht trifft den Bauherrn, Vermieter bzw. Verkäufer
des jeweiligen Objektes.
Der Energieausweis soll Auskunft darüber geben, mit welchem
Energiebedarf bei dem jeweiligen Gebäude zu rechnen ist.
Im Ausweis sind beispielsweise die Höhe des Energieverbrauchs
für Raumwärme, Warmwasseraufbereitung, Klimatisierung
und Beleuchtung veranschaulicht. Diese Kennzahlen machen das Gebäude
mit anderen Gebäuden vergleichbar. Die Energieklassen reichen
von A++, der besten thermischen Qualität, bis G, einer sehr
schlechten thermischen Qualität. In die Klasse A++ fallen beispielsweise
Passivhäuser.
Die Ausweise werden von Ziviltechnikern, Ingenieurbüros und
Gewerbetreibenden erstellt, die im einschlägigen Fachbereich
tätig sind und gelten 10 Jahre. Detailinformationen zum Energieausweis
gibt es unter www.energieausweis.at.

» "Ja!" oder "Nein!" zu Geschenken:
Viele werden zu Weihnachten nicht nur selbst beschenkt, sondern
schenken auch selbst.
Rechtlich steckt hinter einer Schenkung nichts anderes als ein Vertrag,
durch den sich jemand verpflichtete, einem anderen eine Sache unentgeltlich
zu überlassen.
Damit ein Schenkungsvertrag zustande kommen kann, bedarf es zweier
Voraussetzungen: erstens muss die Freigiebigkeit des Schenkenden
(Schenkungsabsicht) gegeben sein; zum zweiten muss der Beschenkte
zustimmen, das Geschenk auch anzunehmen. Dies deshalb, weil sich
niemand eine Schenkung aufdrängen lassen muss.
Man denke nur an den Fall, dass einem jemand ein Pferd schenken
möchte und beim Beschenkten keine geeignete Unterbringungseinrichtung
vorhanden ist und daher laufend Kosten für eine Unterstellung
anfallen würden.
Stimmt der Beschenkte in diesem Fall nämlich nicht zu, kommt
kein Schenkungsvertrag zustande.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Lieben ein besinnliches
Weihnachtsfest, schöne Feiertage sowie viele Geschenke, zu
denen sie gerne "Ja!" sagen.
An dieser Stelle möchte ich auch allen Leserinnen und Lesern
für Ihre zahlreichen Kommentare zu meinen Beiträgen danken
und stehe Ihnen auch weiterhin für mögliche Fragen unter
03462/41 41 zur Verfügung

»
Mietvertrag für die "Katz":
Ein Mietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und
dem Mieter, worin deren Rechte und Pflichten festgelegt werden sollen.
Es empfiehlt sich einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen.
Dies nicht zuletzt deshalb, um Klarheit über die Art der Gebrauchsüberlassung
von Mietgegenständen, die Dauer und das vereinbarte Entgelt
für die Miete - den Mietzins - zu schaffen.
Im Vertrag kann auch festgelegt werden, ob das Halten von Tieren
erlaubt ist oder nicht.
Enthält der Mietvertrag keine Regelung über die Tierhaltung,
ist das Halten von üblichen Haustieren - insbesondere das Halten
von Hund und Katze - erlaubt.
Möglich ist auch eine Bestimmung im Mietvertrag, wonach das
Halten von Tieren unzulässig ist, dem Vermieter aber die Möglichkeit
eingeräumt wird eine Tierhaltung im Einzelfall zu genehmigen.
Der Vermieter darf jedoch dann nicht willkürlich das Halten
von Tieren verbieten, sondern muss ein triftiger Grund vorliegen,
der das Verbot rechtfertigt, so der OGH. Dieser Grund kann entweder
in der Person des Mieters oder im Verhalten des Tieres gelegen sein.
In der Regel empfiehlt es sich jedoch sich vor Aufsetzen des Mietvertrages
vom Anwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen, um mögliche
Unklarheiten zu vermeiden.

» Unterhaltsvorschuss:
Kommt ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung
für ein minderjähriges Kind nicht nach, besteht in Österreich
die Möglichkeit einen so genannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Mit Hilfe des Vorschusses soll der Unterhalt von minderjährigen
Kindern durch den Staat sichergestellt werden.
Ein Vorschuss wird nur aufgrund eines entsprechenden Antrages gewährt.
Dieser muss durch den vertretungsbefugten Elternteil im Namen des
Kindes beim zuständigen Pflegschaftsgericht eingebracht werden.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kind mit österreichischer
Staatsbürgerschaft, EU- oder EWR-Bürger, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich haben und in keinem gemeinsamen Haushalt
mit dem Unterhaltspflichtigen leben. Zudem muss ein Unterhaltstitel,
wie ein Urteil, Vergleich oder Beschluss, vorliegen. Weiter muss
eine Exekution gegen den Unterhaltspflichtigen ergebnislos bzw.
nicht befriedigend verlaufen sein.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem im
Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbetrag.
Der Vorschuss kann ab dem Antragsmonat für die Dauer von maximal
drei Jahren gewährt werden.
Nähere Informationen zu diesem Thema sind beim Rechtsanwalt
Ihres Vertrauens zu erhalten.

» Scheidung ohne Verlierer:
Wird eine Scheidung in Erwägung gezogen, ist es ratsam, sich
über rechtliche, finanzielle und sonstige Auswirkungen informieren
zu lassen - damit es im Nachhinein keine Verlierer gibt.
In Österreich ist es möglich sich "einvernehmlich"
oder im "streitigen Verfahren" scheiden zu lassen.
Eine "einvernehmliche" Scheidung setzt wie der Name schon
sagt das Einvernehmen der Eheleute über mehrere Punkte voraus,
nämlich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
und der ehelichen Ersparnisse bzw. Schulden, die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen
Ansprüche, die Obsorge und die Unterhaltspflicht für gemeinsame
Kinder. Zudem muss das Ehepaar seit mehr als einem halben Jahr getrennt
voneinander leben und die Ehe unheilbar zerrüttet sein. Das
Ergebnis der "einvernehmlichen" Scheidung ist eine Scheidungsvereinbahrung.
Kann sich das Paar in den wesentlichen Punkten nicht einigen, ist
nur mehr eine "streitige Scheidung" möglich.
Das Gesetz gibt im "streitigen Verfahren" Gründe
vor, nach denen eine Scheidung möglich ist. Das sind eine "Scheidung
aus Verschulden", eine "Scheidung wegen Auflösung
der häuslichen Gemeinschaft" und eine Scheidung aus "anderen
Gründen". Das streitige Scheidungsverfahren endet mit
einem Scheidungsurteil. .

» Tattoo und Piercing:
Viele Eltern sehen sich mit dem Wunsch ihrer Kinder konfrontiert
sich piercen oder tätowieren lassen zu wollen. Waren früher
vor allem Seefahrer oder Häftlinge tätowiert, sind das
Piercen und Tätowieren seit den 90er Jahren in.
Die Tabelle
zeigt die derzeitige rechtliche Situation in Österreich, die
seit dem 22.07.2008 gilt. Unmündige Minderjährige dürfen
weder tätowiert, noch gepierct werden. Unter 16 sind auch keine
Tattoos möglich, danach mit einer Einverständniserklärung
des Erziehungsberechtigten. Piercings sind grundsätzlich ab
dem 14 Lebensjahr möglich mit der Einverständniserklärung
des
Erziehungsberechtigten. Im Zweifel sollte jedoch immer Rücksprache
mit einem Arzt gehalten werden, zumal ein Restrisiko niemals ausgeschlossen
werden kann..
 »
Adoption eines Kindes:
Das Adoptieren eines Kindes ist in letzter Zeit in der Öffentlichkeit
zu einem Thema geworden dies nicht zu letzte deshalb, weil
die Schauspieler Angelina Jolie und Brad Pitt mehrere Kinder aus
unterschiedlichen Kontinenten adoptiert haben.
Eltern, die in Österreich ein Kind adoptieren möchten
müssen dabei mehrere Voraussetzungen erfüllen:
Zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind muss eine begründete
Aussicht bestehen, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen
Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt
werden soll.
Weiters muss der Adoptivvater ein Mindestalter von 30 Jahren, die
Adoptivmutter ein Mindestalter von 28 Jahren aufweisen. Eine
Unterschreitung dieser Mindestaltergrenze ist möglich, wenn
z.B. zwischen dem Kind und den Annehmenden bereits eine kindschaftsähnliche
Beziehung besteht, oder ein Ehepartner das Kind des anderen Ehegatten
annimmt. Zudem müssen die Annehmenden mindestens 18 Jahre älter
sein als das Adoptivkind. 16 Jahre Altersunterschied genügen
hingegen, wenn das
Adoptivkind das leibliche Kind eines Ehegatten ist, oder mit einem
Annehmenden verwandt ist. Vorzugsweise werden Adoptivkinder an Ehepaare
vermittelt, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Bei
nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind nur von einem
Elternteil adoptiert werden. Nähere Informationen hierzu unter
www.help.gv.at sowie beim Rechtsanwalt des Vertrauens..
 »
Erben will gelernt sein:
Jeder Todesfall wird dem zuständigen Gericht gemeldet. Je nachdem,
welche Voraussetzungen gegeben sind, kann das Gericht entweder einen
Notar oder einen Rechtsanwalt bestellen, der als so genannter Gerichtskommissär
mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens beauftragt
wird. Der Kommissär erhebt im ersten Schritt den Vermögensstand
und ermittelt die Erben. Im Laufe eines jeden Verlassverfahrens
stellt sich die Frage, ob die Erben eine Erbschaft antreten wollen
oder nicht.
Dabei steht es jedem Erben gemäß § 805 ABGB frei,
ob er die Erbschaft "bedingt", "unbedingt" oder
"gar nicht" annimmt.
Gibt der Erbe eine "bedingte" Erbantrittserklärung
ab, haftet er für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe
der übernommenen Verlassenschaft. Damit kann das Risiko der
Schuldenhaftung beschränkt werden.
Gibt der Erbe allerdings eine "unbedingte" Erbantrittserklärung
ab, haftet dieser mit dem gesamten eigenen Vermögen für
die Schulden aus dem Nachlass. Wenn die Schulden den Nachlass übersteigen,
ist auch eine Erbsentschlagung möglich. Die Entschlagung bewirkt,
dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt.
Besteht Unsicherheit darüber, welche Form des Erbantritts gewählt
werden soll, sollte im Zweifel immer ein Rechtsanwalt des Vertrauens
kontaktiert werden.
»
Versicherungsregress :
Schnell ist ein Unfall passiert, bei dem nicht nur ein Blechschaden
vorliegt, sondern auch Personen verletzt werden oder ein sonstiger
Schaden eintritt.
Der Verursacher des Unfalls ist dann dazu verpflichtet den Geschädigten
finanziell so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert.
Er muss dem Geschädigten je nach Fall z.B. Fahrzeugschaden,
Schmerzengeld, Ummeldekosten, Unkosten etc. ersetzen.
Diese Kosten übernimmt in der Praxis zuerst die KFZ-Haftpflichtversicherung,
da diese kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist,
soferne den Lenker des versicherten Fahrzeuges das Verschulden am
Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft.
War der Unfalllenker jedoch alkoholisiert, kann die Haftpflichtversicherung
den Lenker "zur Kasse bitten". Für einen solchen
Regress müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Erstens muss
der Nachweis erbracht werden, dass der Lenker alkoholisiert war.
Zweitens muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde
oder eines Gerichtes vorliegen, worin festgestellt wird, dass das
Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten
Zustand gelenkt wurde.
In diesem Fall kann die Versicherung den geleisteten Schadenersatz
im Regressweg, maximal jedoch in der Höhe von EUR 11.000,00
zurückverlangen.
Hat der Lenker das Fahrzeug ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung
zu sein gelenkt, kann sich der Regressbetrag um weitere EUR 11.000,00
bis maximal EUR 22.000,00 erhöhen.
» Nachbar mit Attrappe "überwacht" - Privatsphäre verletzt:
Ein Eigentümer einer Liegenschaft beschuldigte seinen Nachbarn
Grasschnitt, Müll und andere Gegenstände über die
Grundstücksgrenze zu werfen. Deshalb entschloss er sich zur
Abschreckung eine Videokameraattrappe aufzustellen, die in Richtung
Küchenfenster, Haustüre und Garteneingang des Nachbarn
zeigte.
Der Nachbar klagte wegen schwerwiegender Beeinträchtigung der
Privatsphäre, weil er sich einem ständigen Überwachungsdruck
ausgesetzt fühlte. Er begehrte Unterlassung und Entfernung
der Attrappe bzw. Änderung des Einstellungswinkels, damit auch
nicht der Eindruck des "Überwachtwerdens" entstehen
könne, zumal die Kamera jederzeit angeschlossen und in Betrieb
genommen werden könne.
Laut OGH hat der Eigentümer der Liegenschaft unberechtigterweise
in die Privatsphäre des Nachbarn eingegriffen, weil keine diesen
Eingriff aufwiegende Gründe vorliegen. Dem Liegenschaftseigentümer
kommt wohl das Recht zu geeignete Schutzmaßnahmen für
sein Liegenschaftseigentum zu ergreifen - im vorliegenden Fall reicht
jedoch für eine bezweckte Abschreckung die Überwachung
des eigenen Grundstücks aus.
Dem Grundstückseigentümer ist demnach die Überwachung
oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen
Grundstücks, nicht aber des fremden, erlaubt.

»
Unterhaltspflicht von Kindern:
Beim Thema Unterhaltspflicht denkt man in erster Linie daran, dass
Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind. Dem
ist nicht immer so. Das Kind kann auch gegenüber seinen Eltern
und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse
unterhaltspflichtig sein. Dies immer dann, wenn der Unterhaltsberechtigte
nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und er seine Unterhaltspflicht
gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt
hat.
Laut OGH ist es eine Frage des Einzelfalls, unter welchen Voraussetzungen
von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht
auszugehen ist. Unlängst hatte der OGH folgenden Fall zu entscheiden:
Eine Mutter von zwei Kindern liegt aufgrund eines fehlgeschlagenen
Selbstmordversuches im Jahre 1987 im Koma und ist seither in einem
Seniorenheim untergebracht. Strittig war nun, ob Tochter und Sohn
ab dem Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit in Zukunft für
die Unterbringung der Mutter im Heim aufkommen müssen.
Der OGH ging von einer gröblichen Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht bei der Mutter aus, weil ihr bewusst war, dass
sie nicht mehr in der Lage sein werde, ihren Unterhaltspflichten
nachzukommen.
»
Anrechnen von Mitverschulden :
Wird ein Verkehrsunfall durch mehrere verursacht, kann der Geschädigte
grundsätzlich seine Ersatzansprüche gegen jeden am Unfall
Beteiligten richten, sofern nicht dessen Haftung nach den für
seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist.
Das EKHG sieht in § 8 eine gesamtschuldnerische Haftung aller
am Unfall Beteiligten gegenüber dem Geschädigten vor.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte selbst
nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalles haftpflichtigen Beteiligten
gehört. Beispiel hierfür ist der bei einem Unfall verletzte
Fahrgast. Dieser muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf
seine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner anrechnen lassen.
Anders ist es, wenn der Geschädigte zugleich Fahrgast und Halter
ist.
Der Halter ist nämlich nicht mehr außerhalb des Kreises
der Beteiligten im Sinne des zuvor zitierten § 8 EKHG.
In diesem Fall muss sich der Halter das Verschulden des Lenkers
oder sonstiger beim Betrieb des Fahrzeuges tätiger Personen
anrechnen lassen. Zusammengefasst gilt daher, dass sich der Halter
eines Fahrzeuges das Verschulden seines Betriebsgehilfen bei der
Geltendmachung eigener Ansprüche im selben Ausmaß wie
im Falle seiner eigenen Haftung gegenüber anderen Beteiligten
anrechnen lassen muss.
»
Unerwünschtes gesundes Kind "wrongful conception":
Wie im letzten Artikel "Kind als Schaden" berichtet, stellt
ein gewolltes, aber behindert zur Welt gekommenes Kind, laut neuer
Rechtsprechung des OGH einen "Schaden" dar, wenn der Arzt
vor der Geburt nicht auf eine eventuelle Behinderung des Kindes
hinweist und es deshalb nicht mehr möglich und rechtlich erlaubt
ist, das Kind abtreiben zu lassen. Ersetzt wird in diesem Fall der
so genannten "schadhaften oder ungewollten Geburt" sowohl
der Basisunterhalt, als auch der Mehraufwand, der durch die Behinderung
des Kindes entsteht.
Anders entscheidet der OGH in zwei ähnlichen, viel diskutierten
Fällen zur Frage der "wrongful conception". Im ersten
Fall lässt eine Frau eine Eileiterunterbindung durchführen,
um eine weitere Schwangerschaft zu verhindern. Eine ärztliche
Aufklärung über ein bleibendes Restrisiko, doch schwanger
zu werden, unterbleibt und ein gesundes, jedoch ungewolltes Kind
wird geboren.
Im zweiten Fall unterzieht sich ein Mann einer Vasektomie, wobei
der Hinweis des Arztes auf eine mögliche Wiedervereinigung
der Eileiter unterbleibt und der Mann tatsächlich ungewollt
Vater eines gesunden Kindes wird.
Der OGH lehnte - anders als im Fall der "schadhaften Geburt"
- in beiden Fällen der "ungewollten Empfängnis"
jeglichen Unterhaltsanspruch mit der Begründung ab, dass ein
gesundes Kind niemals einen "ersatzfähigen" Schaden
darstellen könne.

»
"Kind als Schaden":
"Ein Kind, mit welchen gesundheitlichen Einschränkungen
auch immer, könne niemals ein Schadensfall sein", so Manfred
Herrenhofer, Vizepräsident der Vereinigung der österreichischen
Richter.
Anders die Meinung des OGH zum Thema "wrongful birth",
der einem Ehepaar aus Kärnten Schadenersatz zugesprochen hat,
weil eine Ärztin zur Zeit der Schwangerschaft nicht erkannt
hat, dass das Kind behindert sein würde. Das mittlerweile sechs
Jahre alte Kind leidet unter anderem an einem offenen Rückenmark,
hat einen Wasserkopf und Klumpfüße - doch es lebt, stellt
aber einen Schaden für die Eltern dar.
Hätte eine entsprechende Aufklärung stattgefunden, wäre
eine Abtreibung gesetzlich erlaubt und möglich gewesen. So
aber muss das Spital aufgrund der "fehlerhaften Geburt"
den Basisunterhalt und den Mehrbedarf ersetzen, der sich aus der
Behinderung ergibt.
Bereits im Jahr 2006 legte der OGH den Grundstein für diese
höchst umstrittene Rechtsprechung und bejahte die Ersatzfähigkeit
von Basisunterhalt und Mehrbedarf. Damals schickte er das Verfahren
aber zurück in die erste Instanz, weil noch Tatsachenfragen
zu klären waren. Es folgte ein Vergleich.
Seitens des Gesetzgebers sei eine Neuregelung angedacht, aber letztlich
nicht umgesetzt worden, weshalb es in solch unmoralischen Fällen
"Lösungen nur über das Vertrags- und Schadenersatzrecht
geben kann", so Herrenhofer.

» Unternehmensrecht:
Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) waren schon bislang verpflichtet,
auf allen Geschäftspapieren und Bestellscheinen Rechtsform, Sitz
und Firmenbuchnummer sowie Firmenbuchgericht anzugeben. Mit dem
am 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch wurde
diese Verpflichtung erweitert. Neu ist unter anderen, dass diese
Pflichtangaben auch auf Geschäftsbriefen, welche mit Email übersandt
werden, enthalten sein müssen. Ausdrücklich einbezogen in die Verpflichtung
zur Offenlegung dieser Daten wurden auch die Webseiten. Eine Verletzung
dieser Verpflichtungen kann dazu führen, dass vom Firmenbuchgericht
Zwangsstrafen verhängt werden.
Mit Dezember 2007 ist das Wettbewerbsrecht geändert worden. Nunmehr
kann jeder, der eine so bezeichnete "unlautere Geschäftspraktik"
anwendet, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz
in Anspruch genommen werden. Das Gesetz bezeichnet als unlautere
Geschäftspraktiken insbesondere solche, die aggressiv oder irreführend
sind, worüber die §§ 1 a und 2 UWG nähere Angaben enthalten. Gegen
die Geschäftspraktik kann man vorgehen, wenn sie geeignet ist, den
Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmern nicht nur unerheblich zu
beeinflussen oder wenn sie mit der beruflichen Sorgfalt nicht in
Einklang steht und weiters geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten
eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

» Unverhofft kommt oft - die Scheinvaterschaft und ihre Folgen
Wenn sich, wie in der Praxis leider nicht selten, nach Jahren heraus
stellt, dass das ehelich geglaubte Kind vielmehr durch einen Seitensprung
gezeugt wurde, ist der bislang Unterhalt leistende Scheinvater zu
raschem Handeln aufgerufen.
Nach der Rechtssprechung des OGH (OGH 19.06.2006, 8 Ob 6806 t) können
unterhaltsbezogene Rückforderungsansprüche - analog zum
Kindesunterhalt - nur rückwirkend für die innerhalb der
letzten drei Jahre geleisteten Zahlungen gegenüber dem wahren
Vater geltend gemacht werden.
Das bedeutet bei EUR 300,00 an Unterhalt pro Monat, dass die Geltendmachung
der über drei Jahre zurück liegend entrichteten Beträge
jedenfalls verjährt ist und mit Verstreichen jedes weiteren
Monats weitere EUR 300,00 verjähren.
Im Rahmen der Aktion "Check Dein Recht" bieten die österreichischen
Rechtsanwälte unter anderem den "Ehe- und Partnerschaftscheck"
an, um sich vorsorgend Klarheit über Eheschließung, Trennung,
Scheidung, Unterhalt sowie Vermögens- und sozialrechtliche
Aspekte verschaffen zu können.

» Haftung für Schneeräumung - eine Stiege kann auch eine "Straße"
sein.
Die momentanen Temperaturen lassen zwar auf das Herannahen des Frühjahres
schließen, dem Kalender nach befinden wir und jedoch nach
wie vor im Winter und können daher Glatteis sowie der eine
oder andere Schneefall noch nicht ausgeschlossen werden.
Gemäß § 93 Abs. 1 StVO sind alle Eigentümer
von Liegenschaften im Ortsgebiet (Anrainer) verpflichtet, dafür
zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige
und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00
bis 22.00 Uhr in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von Schnee
und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis
bestreut sind. Diese Streu- und Räumpflicht bezieht sich auch
auf einen Gehsteig, der zwar dem allgemeinen Fußgängerverkehr
dient, aber nicht auf öffentlichem Gut, sondern noch auf der
Liegenschaft des "Anrainers" selbst verläuft. Ist
ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer
Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Wie ist nun die Rechtslage, wenn jemand auf einer Stiege stürzt,
die im Ortsgebiet liegt, also nicht zu einem Hauseingang führt?
Nach Meinung des OGH (18.10.2007; 2Ob194/07d) haftet der Eigentümer
jener Liegenschaft, die rund einen halben Meter westlich des Unfallortes,
also hier dem Unfallort am nächsten, lag. Denn auch eine ausschließlich
für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche
fällt laut OGH unter die Legaldefinition der Straße im
Sinne der StVO.

» Vertragsaufhebung bei privaten Versteigerungen
Erwirbt man eine Sache zu einem bestimmten Preis und stellt im Nachhinein
fest, dass dafür ein weit überhöhtes Entgelt bezahlt
wurde, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,
den Kaufvertrag wegen "Verkürzung über die Hälfte"
(auch laesio enormis) anzufechten.
Der Gesetzgeber will in einem solchen Fall den Erwerber, der einem
Irrtum über den Wert des Erworbenen unterliegt, einen Rechtsbehelf
zur Rückabwicklung des betreffenden Vertrages zur Verfügung
stellen.
Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber über die Hälfte
verkürzt wurde, dh. der Kaufpreis mehr als das doppelte des
tatsächlichen Wertes betragen hat. Ausgenommen davon sind ua.
im Wege gerichtlicher Versteigerungen erworbene Sachen.
In einer interessanten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof
im August dieses Jahres nun festgestellt, dass die Anfechtungsmöglichkeit
wegen laesio enormis bei privaten Versteigerungen im Internet zu
Recht besteht, da es sich laut OGH bei Internetauktionen um keine
gerichtlichen Zwangsversteigerungen handelt und daher keine Ausnahmeregelungen
gelten.

» Bestimmtheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Der Oberste Gerichtshof hat mit jüngster Entscheidung erneut
festgestellt, dass in Verbraucherverträgen enthaltene Allgemeine
Geschäftsbedingungen erhöhten Anforderungen genügen
müssen, um rechtswirksam zu sein.
Im konkreten Fall erhob der Verein für Konsumenteninformation
Klage gegen einige Klauseln in den AGB's eines österreichischen
Mobilfunkanbieters.
Der OGH hat insgesamt 11 dieser Klauseln für rechtswidrig im
Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erklärt und zu einigen
anderen Klauseln ergänzende Feststellungen getroffen.
So wurde zum Beispiel festgehalten, dass die Vereinbarung einer
14-Tage-Frist für die Freischaltung eines Mobilfunkanschlusses
ab Vertragsabschluss den Konsumenten benachteiligt und eine solche
Klausel nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig
ist.
Laut einer anderen Klausel endet ein Wertkartenvertrag, wenn 12
Monate lang keine Aufladung der Wertkarte erfolgt ist. Der Kunde
hätte in weiterer Folge nur mehr 6 Monate Zeit, ein allfälliges
Restguthaben zurückzufordern.
Dazu stellte der OGH fest, dass diese 6-monatige Frist nur dann
nicht rechtswidrig ist, wenn der Konsument kurz vor Beginn der Verfallsfrist
einen entsprechenden Hinweis erhält.

» Klauseln in Standardmietverträgen III
Jedem Mieter ist die in nahezu allen Mietverträgen enthaltene Vereinbarung
bekannt, wonach der Vermieter bei rechtzeitiger Vorankündigung das
Mietobjekt betreten darf. Bei gegenständlichem Rechtsstreit ging
es um eine ähnliche Klausel, die allerdings nicht präzise genug
formuliert war. Der Vermieter darf zwar grundsätzlich auch gegen
den Willen des Mieters das Mietobjekt betreten. Dies allerdings
nur dann, wenn ein Betreten des Mietobjektes im Interesse der Erhaltung
des Hauses oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich
ist. Im hier verwendeten Standardmietvertrag wurde lediglich festgehalten,
dass der Vermieter und die von ihm beauftragten Personen berechtigt
sind, den Mietgegenstand gegen Vorankündigung zu betreten. Der OGH
hat dazu ausgeführt, dass diese Klausel dem Vermieter ein uneingeschränktes,
auch grundloses, Besichtigungsrecht einräumt. Es wurde weder auf
das Erfordernis des Erhaltungsinteresses noch auf jenes der notwendigen
Aufsicht abgestellt. Die in diesem Standardmietvertrag verwendete
Klausel ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs
3 ABGB und damit nichtig.

» Klauseln in Standardmietverträgen II
In einer weiteren Mietvertragsklausel des gewerblichen Vermieters
wurde festgehalten, dass der Mieter dem Vermieter gegenüber
für jede Beschädigung des Mietgegenstandes verantwortlich
ist, soweit die Beschädigung durch den Mieter oder ihm zurechenbare
Personen (zB. Besucher, Angehörige) verursacht wurde. Mit anderen
Worten sieht diese Klausel eine vom Verschulden unabhängige
Haftung des Mieters für Schäden am Mietobjekt vor. Der
OGH stellte dazu fest, dass der Mieter dadurch gegenüber dem
Vermieter gröblich benachteiligt wird und ist auch diese Klausel
von der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 3 ABGB bedroht.
Ebenso verhält es sich mit der Klausel, wonach der Vermieter
nicht für Schäden durch Diebstahl, Brand oder Immissionen
an den in das Mietobjekt eingebrachten Gegenständen haftet,
gleichgültig welcher Art und Ursache diese Einwirkungen sind.
Mit dieser Klausel wird jegliche Haftung des Vermieters ausgeschlossen,
auch wenn die Beschädigungen durch ein grob fahrlässiges
Verhalten des Vermieters hervorgerufen wurden. Sie ist daher ebenfalls
gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

» Klauseln in Standardmietverträgen I
Der Oberste Gerichtshof hat in einer beachtenswerten Entscheidung
im Oktober des Vorjahres 39 Klauseln eines Standardmietvertrages
als rechtswidrig bzw. als gröblich benachteiligend qualifiziert.
Grundlage des Rechtsstreites waren die von einem Immobilien-Management
Unternehmen verwendeten Standardmietverträge, gegen deren Benutzung
die Arbeiterkammer mit einer Verbandsklage vorging. Das Urteil bezieht
sich zwar nicht auf Mietverhältnisse zwischen zwei Verbrauchern,
sondern lediglich auf solche zwischen einem gewerblichen Vermieter
und einem Verbraucher. Dennoch sind einige dieser Klauseln beachtenswert,
da sie laut OGH nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sind oder
gegen das Mietrechtgesetz verstoßen und daher auch für Mietverhältnisse
zwischen zwei Verbrauchern von Interesse sein könnten. So wurde
die Klausel, wonach der Mieter notwendige bauliche Maßnahmen zur
Erhaltung des Mietobjektes und der dazu gehörenden Anlagen zu dulden
hat, als nichtig qualifiziert. Dies deshalb, da mit dieser Klausel
ohne eine entsprechende Interessenabwägung ein unverhältnismäßiger
Eingriff in die Rechte des Mieters erfolgen würde.

» Die Patientenverfügung
Im Unterschied zum deutschen Recht hat der österreichische
Gesetzgeber mit Wirksamkeit vom 01. Juni 2006 die Möglichkeit
zur Abfassung einer Patientenverfügung geschaffen. Dabei handelt
es sich um eine im Voraus abgegebene Willenserklärung, mit
der für den Fall des Verlustes der Äußerungsfähigkeit
(zum Beispiel nach einem schweren Verkehrsunfall) einzelne medizinische
Behandlungen untersagt werden können, die allerdings sehr präzise
beschrieben sein müssen. Erfüllt die Patientenverfügung
alle an sie gerichteten Formerfordernisse, so ist sie verbindlich
und muss sich der behandelnde Arzt auch dann daran halten, wenn
die untersagte medizinische Maßnahme zum Tod des Patienten
führt. Um eine voreilige Entscheidung des Verfügenden
zu verhindern, werden daher sehr hohe Formerfordernisse an die Patientenverfügung
gestellt: Zum einen muss ein ärztliches Aufklärungsgespräch
durchgeführt werden; zum anderen erlangt die Verfügung
nur Verbindlichkeit, wenn sie vor einem Rechtsanwalt, Notar oder
rechtskundigem Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet wird.
Die Gültigkeit einer solchen Verfügung ist mit 5 Jahren
begrenzt, nach Ablauf dieser Frist muss sie erneuert werden.

» Die Vorsorgevollmacht
Im Rahmen des Sachwalterrecht- Änderungsgesetzes, welches seit
1. Juli 2007 in Kraft ist, wurde auch die Möglichkeit zur Verfassung
einer Vorsorgevollmacht gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich
um eine Vollmacht, mit der eine Person für den Fall des Verlustes
ihrer Geschäfts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit
festlegt, welche ihrer Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten
besorgt werden können. Diese Angelegenheiten müssen bestimmt
angeführt, das heißt genau umschrieben sein. Zur Rechtswirksamkeit
einer Vorsorgevollmacht muss diese vom Vollmachtgeber eigenhändig
geschrieben und unterschrieben werden. Wird die Vollmacht nur eigenhändig
unterschrieben, so hat diese Unterschriftsleistung in Anwesenheit
von drei unbefangenen und eigenberechtigten Zeugen zu erfolgen.
Es ist auch möglich, mehrere Personen für jeweils verschiedene
Bereiche zu bevollmächtigen (zum Beispiel Person A für
vermögensrechtliche Angelegenheiten, Person B zur Vertretung
vor Ämtern und Behörden usw.). Das Vorliegen einer rechtswirksamen
Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines Sachwalters unnotwendig.
Gefährdet jedoch der Bevollmächtigte durch seine Handlungen
das Wohl des Vollmachtgebers, so kann über Anregung einer dritten
Person ein Sachwalter bestellt werden. In der nächsten Ausgabe
wird über die Patientenverfügung berichtet.

» Neuerungen bei Sachwalterschaft
Am 1. Juli 2007 tritt das Sachwalterrecht-Änderungsgesetz 2006
in Kraft, mit dem das Institut der Sachwalterschaft auf jene Fälle
beschränkt wird, in denen eine Sachwalterbestellung mangels
Alternativen unumgänglich ist und zugleich die Eigenverantwortung
der behinderten Personen gestärkt werden soll. Grund für
diese Gesetzesänderung ist die zunehmend steigende Zahl von
Sachwalterbestellungen, welcher der Gesetzgeber mit dieser Regelung
entgegenzutreten versucht. Zwar bleibt die grundlegende Bestimmung,
wonach ein Sachwalter für geistig behinderte oder psychisch
kranke Menschen bestellt werden kann, weitgehend unverändert.
In Zukunft ist es jedoch möglich, für psychisch kranke
oder geistig behinderte Menschen Rechtsgeschäfte des täglichen
Lebens durch einen nahen Angehörigen vornehmen zu lassen, sofern
von der betroffenen Person kein Vertreter bestimmt wurde. Dazu gehören
neben der Verrichtung von alltäglichen Rechtsgeschäften
zum Beispiel die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen
Ansprüchen und von Pflegegeldansprüchen, sogar die Einwilligung
zur Vornahme von nicht ungewöhnlichen medizinischen Behandlungen
ist ohne die Bestellung eines Sachwalters möglich. In der nächsten
Ausgabe wird über die neu geschaffene Möglichkeit der
Vorsorgevollmacht berichtet.
Ältere Informationen finden Sie hier in unserem
Archiv
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