 |

» Sonderbedarf - Kontaktlinsen, Computer
und Nachhilfe
(§ 140 ABGB) Bei Deckungsmangel und Leistungsfähigkeit
muss der geldunterhaltspflichtige Elternteil einen Sonderbedarf
seines Kindes abdecken. Die Kosten für medizinisch notwendige
Kontaktlinsen und für einen ausbildungsbedingt erforderlichen
Computer (hier: in der "mittleren Preisklasse von zirka €
1.450,00 für einen HTL-Schüler mit dem Ausbildungsbereich
Regelungs- und Informationstechnik) sind als Sonderbedarf anzuerkennen.
Da es sich dabei nicht um einen zum Betreuungsbereich gehörenden
Sonderbedarf handelt, kommt - solange Leistungsfähigkeit des
Geldunterhaltpflichtigen vorliegt - eine Kostenbeteiligung des betreuenden
Elternteils nicht in Betracht.
Nachhilfekosten sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn die Nachhilfe
vorübergehend wegen Schulschwierigkeiten notwendig ist, das
für seine Schulform ausreichend begabte Kind sonst das Ausbildungsziel
(insbesondere den erfolgreichen Abschluss des Schuljahres) nicht
erreichen kann und unentgeltliche Förderstunden an der Schule
beziehungsweise eine zumutbare Unterstützung des betreuenden
Elternteils beim Lernen nicht in Betracht kommen.
OGH 06.09.2005, 10 Ob 61/05 a
(Stand Juni 2006)

» Pflichtteilsminderung aufgrund
des fehlenden familiären Naheverhältnisses
(§ 773a ABGB idF vor dem FamErbRÄG 2004) Wenn der Elternteil
während einer gewissen Zeit mit der seinen Verhältnissen
und den Lebensumständen seines Kindes entsprechenden emotionalen
Nahebeziehung an dessen Entwicklung Anteil genommen hat, ist die
Pflichtteilsminderung nach § 773a ABGB ausgeschlossen. Gemeinsames
Wohnen ist dafür nicht erforderlich. Eine ausreichende Nahebeziehung
liegt vor, wenn der in Wien wohnende Erblasser seine in Graz lebende
Tochter bis zu deren 18. Lebensjahr regelmäßig im Abstand
von zwei bis drei Monaten besucht hat.
Das Verleugnen der Tochter gegenüber Verwandten und Bekannten
stellt kein Indiz für ein fehlendes emotionales Verhältnis
dar.
Ob zwischen dem Erblasser und seinem Kind eine emotionale Nahebeziehung
bestanden hat, ist keine Tat- sondern eine Rechtsfrage, die der
OGH beurteilen kann. Dass die Vorinstanzen ihre aus dem festgestellten
Sachverhalt abgeleitete Qualifikation ebenfalls als Feststellung
bezeichnet haben, ändert daran nichts.
OGH 27.09.2005, 1 Ob 155/04 g
Anm.: Diese Aussagen sind auch auf die geltende Rechtslage übertragbar.
Das FamErbRÄG 2004 hat nur insofern zu Änderungen geführt,
als die Zulässigkeit der Pflichtteilsminderung im Fall von
nach dem 31.12.2004 errichteten letztwilligen Verfügungen vom
fehlenden Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten
abhängt, während es zuvor auf die Beziehung zwischen Elternteil
und Kind ankam (weshalb etwa ein väterlicher Großelternteil
trotz familiärer Beziehung zu seinem Enkel dessen Pflichtteil
mindern konnte, wenn nie ein Naheverhältnis zwischen Vater
und Kind bestand).
(Stand Juni 2006)

Prämienvergleich - geringfügige Zahlungsverspätung
(§904 ABGB) Wenn die im Prämienvergleich vereinbarte Zahlung
nur geringfügig verspätet ist, treten die gravierenden
Verzugsfolgen nicht ein; eine Verspätung von mehr als vier
Tagen ist aber nicht mehr geringfügig.
Ein Respiro stellt einen Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugsfolgen
bei Zahlung innerhalb des vereinbarten Zeitraumes dar, verschiebt
aber nicht die Fälligkeit.
OGH 24.08.2005, 3 Ob 197/05z
Sachverhalt: Nach dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen
gerichtlichen Vergleich ist der Schuldner zur Zahlung von €
280.000,00 verpflichtet, kann sich jedoch von dieser Zahlungspflicht
befreien, indem er € 17.000,00 "binnen 14 Tagen bei fünftägigem
Respiro ab Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches" zahlt. Die
14-tägige Zahlungsfrist endete am 19.03.2004. Der Schuldner
überwies den Betrag von € 17.000,00 erst am 30.03.2004.
Gegen die Exekution des höheren Betrages wendet er mit Oppositionsklage
ein, dass die Schuld durch die Zahlung erloschen sei; eine geringfügige
Zahlungsverspätung löse die im Vergleich an den Verzug
geknüpften, gravierenden Folgen nicht aus (vgl. OGH 28.08.1997,
3 Ob 2212/96 g).
Nach Ansicht des OGH ist diese Rechtsprechung jedoch im gegenständlichen
Fall nicht anwendbar, weil eine mehr als nur geringfügige Zahlungsverspätung
vorliegt.
(Stand Juni 2006)
Schadenersatzpflicht der Bank nach Überfall
auf einen Kunden
(§ 1295 Abs 1 ABGB, § 1304 ABGB) Die Bank ist gegenüber
der Kundin, die nach einer höheren Bargeldbehebung auf dem
Heimweg überfallen und beraubt wurde, schadenersatzpflichtig,
wenn sie diese nicht darüber aufgeklärt hat, dass es nach
Geldabhebungen in der Filiale schon öfter zu ähnlichen
Überfällen gekommen ist und´die Bank keine diskrete
Auszahlung ermöglicht hat. Die Kundin trifft jedoch ein Mitverschulden
von 50 %, weil sie das in einem Kuvert verwahrte Geld erst beim
Ausgang der Filiale relativ auffällig in den Hosenbund steckte.
Sachverhalt: Die Klägerin hob bei einer Filiale der beklagten
Bank Bargeld in Höhe von € 28.000,00 ab, das sie für
einen Hauskauf benötigte. Die Auszahlung wurde in den gut einsehbaren
Geschäftsräumen vorgenommen. Ein Sichtschutz bei den einzelnen
Schaltern war nicht vorhanden. Die Klägerin verwahrte das Bargeld
in einem Kuvert, das sie erst beim Ausgang der Bankfiliale unter
ihr T-Shirt in den Hosenbund steckte. Die Auszahlung wurde von einem
im Kassabereich stehenden Mann beobachtet. Auf dem 500 m langen
Weg von der Filiale zu ihrer Wohnung, den die Klägerin in Begleitung
ihres Vaters antrat, wurde sie von Komplitzen dieses Mannes überfallen
und ausgeraubt. Weder bei der Geldübergabe noch bei dem Erstgespräch
zwei Tage zuvor war die Klägerin von den Bankangestellten darüber
aufgeklärt worden, dass es nach Bargeldbehebungen in dieser
Filiale mehrmals zu Raubüberfällen gekommen war.
Die Klägerin begehrte von der beklagten Bank für das geraubte
Geld Schadenersatz. Der OGH gab dem Klagebegehren unter Anrechnung
eines Mitverschuldens von 50 % statt.
(Stand Dezember 2005)

Verkehrssicherungspflichten des Betreibers
außerhalb der markierten Schipiste
Wenn dem Schiliftbetreiber bekannt ist, dass Schifahrer das pistenähliche
und ebenfalls präparierte Gelände unter der Schipiste
befahren, muss er das Pistenende deutlich markieren. Sonst trifft
ihn die vertragliche Nebenpflicht, Schifahrer auch in diesem Gelände
vor erkennbaren Gefahren zu schützen. Ein Verbotshinweis auf
einer Tafel, die an der Lifthütte angebracht ist, reicht nicht
aus, weil solchen Tafeln erfahrungsgemäß wenig Beachtung
geschenkt wird.
Sachverhalt: Der Beklagte betreibt für seine Gäste am
Hang oberhalb seiner Fremdenpension einen 150m langen Kleinschlepplift.
An der Lifthütte war im Unfallzeitpunkt eine gelbe Tafel mit
Pistenregeln angebracht, die unter anderem das Abfahren vom Lifteinstieg
bis zur Pension verbietet. Dieser Bereich war jedoch wie die darüber
liegende Schipiste präpariert. Der Lifteinstieg war durch vier
Haberkornhütchen markiert; ob diese über die gesamte Pístenbreite
oder bloß unmittelbar beim Lifteinstieg aufgestellt waren,
konnte nicht festgestellt werden. Der Beklagte schritt nicht ein,
wenn Gäste - wie es auch immer wieder vorkam - bis zur Pension
fuhren. Das gesamte Gelände ist relativ flach mit einer Neigung
von 8° bis 12°. Der 12-jährige Kläger - ein schlechter
Schifahrer, der in der Pension während einer Schulschiwoche
wohnte - verlor bei seiner ersten Abfahrt auf der Schipiste die
Kontrolle über seine Schi. Nach einer über 63 m in Falllinie
unkontrolliert zurückgelegten Fahrt stieß er auf dem
Gelände unterhalb der Schipiste mit dem rechten Bein gegen
ein dort aufgestelltes Fussballtor und verletzte sich schwer.
Der Kläger begehrte Schadenersatz. Das Erstgericht gab der
Klage teilweise statt. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren
zur Gänze ab. Nach Ansicht des OGH traf den Beklagten die vertragliche
Nebenpflicht, auch das Gelände unterhalb der Piste abzusichern,
weil er nicht gegen die - ihm bekannte - Benützung durch Schifahrer
einschritt und das Gelände auch nicht deutlich vom Pistenbereich
abgrenzte. Der Beklagte haftet daher für den Schaden durch
die von ihm selbst geschaffene Gefahrenquelle des Fussballtores.
Allerdings ging das Höchstgericht davon aus, dass der Kläger
trotz seines Alters und seiner begrenzten Fähigkeiten die Kollision
(etwa durch einen freiwilligen Sturz) leicht vermeiden hätte
können und hielt auf Grund des Mitverschuldens eine Schadensteilung
im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt.
(Stand Dezember 2005)

Scheidungsunterhalt - Unzumutbarkeit einer
Hilfsarbeit im Sozialbereich für einen früheren Rechtsanwalt
Der Unterhaltsberechtigte muss nach der Scheidung eine zumutbare
Erwerbstätigkeit fortsetzen beziehungsweise aufnehmen. Die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die einen gravierenden sozialen
Abstieg bedeutet, ist nicht zumutbar; eine zur Rechtsanwältin
ausgebildete Person kann nicht auf eine ungelernte, schlecht bezahlte
Teilzeitbeschäftigung im Sozialbereich verwiesen werden.
Sachverhalt: Im Jahr 1979 wurde der bis zu diesem Zeitpunkt als
Rechtsanwältin tätigen Klägerin die Ausübung
der Rechtsanwaltschaft untersagt, im Jahr 1985 erlosch ihre Berechtigung.
Seit 1979 übt sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Die
Ehe der Streitteile wurde 1995 aus dem Alleinverschulden des Beklagten
geschieden. Die Klägerin könnte derzeit ausschließlich
einen Arbeitsplatz im Rahmen von sozialen Betreuungsdiensten mit
einem Monatsverdienst von etwa € 700,00 finden, wobei häufig
nur Teilzeitbeschäftigungen angeboten wurden.
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Unterhalt gemäß
§ 66 EheG. Der OHG hielt den sozialen Abstieg einer zur Rechtsanwältin
ausgebildeten Person auf eine schlecht bezahlte ungelernte Hilfskraft
nicht für zumutbar und lehnte deshalb eine Anspannung der Klägerin
auf ein Eigeneinkommen ab.
(Stand Dezember 2005)

Schmerzengeldanspruch des Bruders des
Getöteten für Trauer OHNE Krankheitswert
Sachverhalt:
Der 46-jährige Bruder des Klägers wurde bei einem vom
Erstbeklagten grob fahrlässig verursachten Verkehrsunfall getötet.
Der Getötete, der in einem eigenen Haushalt lebte, war seit
seiner Geburt geistig behindert. Im Erwachsenenalter entwickelte
der Bruder des Getöteten eine intensive führsorgliche
Beziehung zu seinem geistig behinderten Bruder, die "nahezu
einem väterlichen Verhältnis entsprach". Er besuchte
ihn zwei- bis dreimal wöchentlich, half ihm bei Problemen und
erledigte zahlreiche Behördengänge für ihn. Die Trauer
des Klägers erreichte nicht den Grad einer Gesundheitsschädigung.
Der Kläger begehrte vom Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung
Schmerzengeld für die Trauer. Die Vorinstanzen wiesen die Klage
mit der Begründung ab, eine erst im Erwachsenenalter entwickelte
Beziehung beziehungsweise eine Beziehung zwischen erwachsenen Geschwistern
reiche für die Zuerkennung von Trauerschmerzengeld nicht aus.
Der Oberste Gerichtshof erkannte dem Kläger hingegen €
9.000,00 Schmerzengeld zu.
Seit Mitte 2001 erkennt der Oberste Gerichtshof in Abkehr von seiner
früheren Rechtsprechung nahen Angehörigen des Getöteten
Schmerzengeld für Trauer ohne Krankheitswert zu, wenn der Schädiger
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (nicht
jedoch bei leichter Fahrlässigkeit oder Gefährdungshaftung).
Als Anspruchsberechtigte nahe Angehörige wurden bisher Eltern,
Kinder unabhängig vom Alter und vom Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft
und Lebensgefährten angesehen.
Im Fall eines Mitverschuldens des Getöteten wird der Schmerzengeldanspruch
des Angehörigen entsprechend verkürzt.
(Stand Oktober 2005)

Enges Eltern-Kind-Verhältnis als
Voraussetzung der Erwachsenenadoption
Eine Erwachsenenadoption darf gemäß § 180a Abs 1
ABGB idF FamErbRÄG 2004 nur bewilligt werden, wenn zwischen
Zahleltern und Wahlkind bereits ein enges Eltern-Kind-Verhältnis
besteht. Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft und die
Beistandsleistung in einer vergleichbar engen Gemeinschaft für
die Dauer von jeweils fünf Jahren sind im Gesetz nur beispielhaft
angeführt.
Auch die intensive wirtschaftliche Unterstützung des Wahlkindes
(Finanzierung von Lebensunterhalt und Berufsausbildung) kann in
Verbindung mit einer beschränkten Hausgemeinschaft ein ausreichend
enges Verhältnis herstellen. Die Beziehung zum Wahlkind muss
jedoch über die durchschnittliche persönliche Eltern-Kind-Beziehung
hinausgehen und ohne wesentliche Unterbrechung eine zeitliche Dauer
erreicht haben, für die ein Wert von fünf Jahren die Richtschnur
bildet.
(Stand Oktober 2005)

Behandlungsfehler eines Tierarztes
Sachverhalt: Eine Zuchthündin der klagenden Züchterin
litt an einer Gebärmutterentzündung. Der beklagte Tierarzt
untersuchte das Tier mehrmals, erkannte jedoch zunächst die
Krankheit nicht und führte später eine nicht dem Stand
der Wissenschaft entsprechende Behandlung mit Antibiotika durch.
Aus medizinischer Sicht hätte die Gebärmutter operativ
entfernt werden müssen. Alternativ wäre eine nicht-operative
Behandlung mit Prostaglandinen in Betracht gekommen, bei der die
Zuchtfähigkeit der Hündin möglicherweise erhalten
geblieben wäre.
In Österreich ist jedoch für Hunde kein entsprechendes
Präparat zugelassen. Die Überlebenswahrscheinlichkeit
der Hündin hätte auch nur 50 % betragen.
Der beklagte Tierarzt schlug weder die operative noch die konservative
Behandlungsmethode vor. Da keine Besserung eintrat, suchte die klagende
Züchterin einen anderen Tierarzt auf - der - dem fortgeschrittenen
Stand der Krankheit entsprechend - zur sofortigen Operation riet
und auf die bestehende Lebensgefahr hinwies. Die Klägerin,
die die Zuchtfähigkeit der Hündin erhalten wollte, nahm
sich Bedenkzeit. Die Hündin verendete am nächsten Tag.
Im vorliegenden Verfahren begehrte die klagende Züchterin als
Schadenersatz für einen Behandlungsfehler den Verkehrswert
der Hündin, den Verdienstentgang für drei Würfe sowie
die an den anderen Tierarzt gezahlten Behandlungskosten. Der Oberste
Gerichtshof ging davon aus, dass der Behandlungsfehler des beklagten
Tierarztes nur für die frustrierten Behandlungskosten kausal
gewesen sein konnte, weil die klagende Züchterin die angezeigte
Operation auch ihm gegenüber abgelehnt hatte und die konservative
Alternativbehandlung wegen ihres experimentellen Charakters nicht
vorgeschlagen werden musste.
Der Klage wurde daher nur hinsichtlich der Behandlungskosten stattgegeben.
(Stand Oktober 2005)
|
 |