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» Kein Ehegattenunterhalt bei Verstoß gegen Wohlverhaltensgebot

Die sogenannte Wohlverhaltensregel des § 159 ABGB normiert kurz zusammengefasst, dass beispielsweise ein Elternteil zur Wahrung des Kindeswohles alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Minderjährigen zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Wahrung von dessen Aufgaben erschwert.

Ein Verstoß gegen diese Regelung hat laut OGH nunmehr auch Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt.

Im konkreten Fall hat eine Mutter über Jahre systematisch versucht den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu unterbinden und auf ein absolut unausweichliches Ausmaß zu reduzieren, sodass sich der Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zumindest erheblich verschlechterte und es sogar zu vor der Mutter verheimlichten Treffen kam.

Der OGH stellte dazu klar, dass das festgestellte schuldhafte, jeder sachlichen Rechtfertigung entbehrende, konsequent und nachhaltig verfolgte, rücksichtslose Vorgehen der Mutter es dem Vater unzumutbar macht, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter weiter zu erfüllen.

Als Detail am Rande sei jedoch noch erwähnt, dass es für die Geltendmachung der Verwirkung des Unterhaltes nach § 74 EheG nicht notwendig ist, dass der Unterhaltsverpflichtete Maßnahmen zur Durchsetzung des Besuchsrechtes gesetzt hat.


» Der Nachbar hat das Recht...

... den Überhang der Hecke auch nicht sachgerecht - mit einer Motorsäge - zurückzuschneiden. Doch worum ging es im konkreten Fall?

Die Streitteile sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger hatte auf seinem Grund an der Grenze zum Grundstück des Beklagten eine Thujenhecke gepflanzt. Sie wurde jahrelang nicht geschnitten und dehnte sich auf das Grundstück des Beklagten aus, bis zwei Drittel der Hecke von Leuten des Klägers auf der Seite des Beklagten - nicht sachgerecht - zurückgeschnitten wurden. Rund ein Jahr später schnitt der Beklagte selbst das restliche Drittel der Hecke – ebenfalls nicht sachgerecht mit einer Motorsäge - bis zur Grundgrenze zurück.

Der OGH entschied zu 4 Ob 41/16 g, dass der zum Rückschnitt des Überhangs berechtigte Grundeigentümer nicht verpflichtet ist, für einen regelmäßigen Rückschnitt des Überhangs zu sorgen. Er kann daher den Zeitpunkt, in dem er sein Selbsthilferecht ausüben möchte, grundsätzlich selbst wählen und sein Recht erlischt nicht schon dadurch, dass er es für längere Zeit nicht ausübt. Wird durch das Entfernen des Überhangs keine Gefahrenlage geschaffen, ist ein einmaliger Rückschnitt bis zur Grundgrenze auch dann zulässig, wenn ein fachgerechtes (lauberhaltendes) Rückschneiden nur in kleinen Schritten über mehrere Jahre möglich (gewesen) wäre. Anders wäre dies nur, wenn der Rückschnitt bis zur Grenze aus anderen Gründen geradezu als Rechtsmissbrauch anzusehen wäre.


» Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Das Strafrechtsänderungsgesetz (kurz StrÄG 2015) ist bereits am 01.01.2016 in Kraft getreten und hat nicht unwesentliche Änderungen des materiellen Strafrechtes mit sich gebracht.

Ziel war es, das Strafrecht den Anforderungen der heutigen Gesellschaft gerecht werden zu lassen, sodass beispielsweise Straftaten gegen Leib und Leben heute strenger bestraft werden. Bei absichtlich schwerer Körperverletzung riskieren Straftäter künftig eine doppelt so hohe Freiheitsstrafe wie bisher, nämlich bis zehn Jahre. Stirbt das Opfer, drohen gar bis zu fünfzehn Jahre Haft.

Zugleich wurden die Wertgrenzen bei Vermögensdelikten im engeren Sinne angehoben. Grundsätzlich sind im österreichischen Strafrecht bei Vermögensdelikten zwei Wertgrenzen vorgesehen, deren Überschreitung jeweils zu einer sogenannten Qualifikation der Delikte führt. Übersteigt der Schaden diese Grenzen, droht eine höhere Strafe. Die erste Wertgrenze wurde bei Diebstahl und Betrug von EUR 3.000 auf EUR 5.000 angehoben, die zweite Wertgrenze von EUR 50.000 auf EUR 300.000. Im Falle der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wurde der Wert von EUR 800.000 auf EUR 1.000.000 erhöht.

Im Zuge der Reform wurden aber auch neue Tatbestände eingeführt, wie Zwangsheirat, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und Cybermobbing. Wer also im Internet die Privatsphäre von jemandem so stark verletzt, dass dieser in seiner Lebensführung beeinträchtigt wird, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen. Führt die Tat zum (versuchten) Selbstmord, so drohen bis zu drei Jahre Haft.

Neu ist auch die gesetzliche Verankerung des Begriffes der „groben Fahrlässigkeit“ in § 6 Abs 3 StGB. Von grober Fahrlässigkeit ist dann auszugehen, wenn jemand in ungewöhnlicher und auffallend sorgfaltswidriger Weise handelt, dass der Eintritt des Sachverhaltes, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht, als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Doch damit nicht genug. Änderungen betreffen auch den Tatbestand der Untreue, Bilanzdelikte und den Sozialbetrug.


» Zahlungsverzugsgesetz

Entsprechend der Zahlungsverzugs-Richtlinie 2011/7/EU beträgt der gesetzliche Zinssatz für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen seit 16.03.2013 gemäß § 456 UGB 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend.

Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs. 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten.

Darüber hinaus sind Gläubiger nunmehr auch berechtigt, als Entschädigung für die Betreibungskosten (Mahnspesen) vom Schuldner unabhängig vom Verschulden einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 zu fordern.

Weiters wurde durch das Zahlungsverzugsgesetz bestimmt, dass die Geldschuld eine Bringschuld ist. Erfüllungsort ist daher der Sitz des Gläubigers, wobei erst der Tag des Einlangens des Geldes beim Gläubiger als Tag der Erfüllung gilt. Folglich müssen Schuldner nunmehr die Dauer der Überweisung berücksichtigen.

In Folge der Qualifikation der Geldschuld als Bringschuld können nunmehr gemäß Artikel 5 Abs. 1 lit. a EuGVVO Leistungen, sofern es keine vertragliche (Gerichtsstands-)Vereinbarung gibt – im Staat des Erfüllungsortes, an welchem der Sitz des Gläubigers ist – eingeklagt werden, sodass es für österreichische Gläubiger im EU-Raum leichter und schneller möglich ist, ihre Forderungen gegenüber ausländischen Schuldnern geltend zu machen.


» Ersitzung trotz Grenzkataster?

Der OGH hat in einer aktuellen Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstückes nach dem Vermessungsgesetz ausgeschlossen ist.

Im konkreten Anlassfall hat der Kläger seit dem Jahr 1970 einen Teil des an seine Liegenschaft angrenzenden Grundstücks der Beklagten benutzt.

Der Kläger meinte, dass er die Teilfläche durch mehr als dreißigjährige Nutzung redlich und echt ersessen habe und verlangte von der Beklagten, in die lastenfreie Abschreibung dieser Teilfläche einzuwilligen.

Die Beklagte bestritt dies und brachte vor, dass die Nutzungsgrenze bis 1994 mit der tatsächlichen Katastergrenze übereingestimmt habe. Dem Kläger fehle es an der Gutgläubigkeit über den gesamten Ersitzungszeitraum.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, ließ aber die Revision an den Obersten Gerichtshof zu.

Der Oberste Gerichtshof wies darauf hin, dass die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks nach dem Vermessungsgesetz ausgeschlossen ist. Damit soll verhindert werden, dass die durch exakte Vermessung ermittelten und im Grenzkataster erfassten Abmessungen der Grundstücke, auf die sich die bücherlichen Rechte beziehen, nachträglich durch eine Ersitzung von Grundstücksteilen unrichtig werden.


» Neu: Elternberatung vor einvernehmlicher Scheidung

Seit 01.02.2013 ist vieles anders. Neben einer juristischen Beratung über die Scheidungsfolgen bei der einvernehmlichen Scheidung ist nunmehr auch eine Elternberatung Pflicht.

Möchte sich ein Ehepaar einvernehmlich scheiden lassen und sind minderjährige Kinder vorhanden, trifft die Eltern die Verpflichtung dem Gericht eine Bescheinigung darüber vorzulegen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung beraten haben lassen. Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Eltern eine Einzelberatung besuchen.

Die Beratung haben die Parteien gegenüber dem Gericht - etwa durch Vorlage einer Bestätigung - glaubhaft zu machen, andernfalls kann sich das Verfahren erheblich verzögern.

Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.

Teilweise sind Beratungen kostenlos, teilweise fallen Kosten bis EUR 90,00 an.

Unter www.justiz.gv.at ist eine Liste geeigneter Beratungsstellen für die jeweiligen Bundesländer abrufbar.

Darüber hinaus kann ein juristischer Beratungstermin bei Mag. Peter Handler jederzeit unter 03462/4141 vereinbart werden.


» Der Wald gehört (nicht) uns allen

Grundsätzlich gilt, dass „Jedermann“ den Wald betreten und sich dort aufhalten darf.

Doch es gibt entsprechende Einschränkungen.

Das Befahren, das Reiten, das Zelten und das Lagern bei Dunkelheit sind ausdrücklich ausgeschlossen und nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers oder Wegehalters und in den Grenzen der erteilten Erlaubnis zulässig. Das Befahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten und Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet, während eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers gestattet ist. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder Zeiten eingeschränkt werden.

Die entsprechenden Regelungen hierzu finden sich im Forstgesetz, wobei Verstöße eine Verwaltungsstrafe darstellen und je nach Übertretung hohe Strafen drohen.


» Ladungen von Zeugen

Hat man beispielsweise einen Unfall beobachtet, kann es passieren, dass man für den Fall, wenn eine außergerichtliche Bereinigung der Angelegenheit nicht funktioniert hat, als Zeuge vor Gericht aussagen muss.

Viele möchten der Situation entgehen, gegen den Einen oder Anderen eine Aussage zu machen und „mitverantwortlich“ für das Obsiegen oder Verlieren einer Partei zu sein.

Einer Zeugenladung des Gerichtes keine Folge zu leisten ist allerdings abzuraten.

Gegen einen ordnungsmäßig geladenen Zeugen, welcher bei der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, ist gemäß § 333 ZPO durch das erkennende Gericht oder durch den beauftragen oder ersuchten Richter die Verpflichtung zum Ersatz aller durch sein Ausbleiben verursachten Kosten durch Beschluss auszusprechen.

Außerdem ist der Zeuge unter gleichzeitiger Verhängung einer Ordnungsstrafe neuerlich zu laden.

Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes zu verdoppeln und die zwangsweise Vorführung des Zeugen anzuordnen.

Ein unentschuldigtes Fernbleiben kann daher teuer werden.


» Zankapfel Servitutsweg

Gerade im ländlichen Raum sind Liegenschaften nicht immer über das öffentliche Wegenetz, sondern nur über so genannte Servitutswege, erreichbar. Nicht selten sind sich der Eigentümer des dienenden Grundstückes und der Wegeberechtigte uneinig, ob überhaupt ein Servitutsweg besteht.

Servitutswege finden ihre rechtliche Grundlage grundsätzlich in einem Vertrag bzw. werden diese durch Ersitzung erworben.
Mit Hilfe eines so genannten Dienstbarkeitsvertrages räumt der Eigentümer des Grundstückes A dem Eigentümer des Grundstückes B ein Zufahrtsrecht über das Grundstück A ein. Die Art, der Umfang, der Zweck sowie der Verlauf und die Breite des Weges müssen hierbei genau konkretisiert werden, um Streitigkeiten bereits im Vorfeld vorzubeugen.

Darüber hinaus kann ein Servitutsweg auch durch Ersitzung erworben werden, nämlich wenn der Weg gutgläubig über einen mindestens 30-jährigen Zeitraum hindurch genutzt wird. Die Frist erhöht sich auf 40 Jahre gegenüber Gemeinden oder der Republik Österreich. Unklarheiten betreffend Umfang und Beschaffenheiten eines Servitutsweges lassen sich beispielsweise außergerichtlich in einem Mediationsverfahren klären. Sofern keine Einigung zwischen den Streitparteien erzielt werden kann, ist jedoch meist der Gerichtsweg zu bestreiten.


» Wiedereinführung Pflegegeldregress

Werden Eltern oder Kinder in einem Pflegeheim gepflegt und reichen die Einkünfte des Pflegeheimbewohners für die Deckung der Pflegeheimkosten nicht aus, so greift in diesen Fällen heute die in der Steiermark geltende Regressverordnung.

Unter dem Begriff Regress soll eine „angemessene Rückforderung“ verstanden werden, wonach Eltern für die Pflegekosten ihrer Kinder bzw. Kinder für die Pflegekosten der Eltern anteilsmäßig aufkommen müssen.

Nicht zur Zahlung von Regress herangezogen werden Großeltern oder Enkelkinder, Schwiegereltern oder Schwiegerkinder. Auch deren Vermögen bleibt so wie das Vermögen von Eltern bzw. Kindern unangetastet.

Die Höhe des Regresses ist nach Einkommen sozial gestaffelt und gedeckelt. Unter 1500 Euro Nettoeinkommen wird kein Regress fällig. Zwischen 1500 und 1599 Euro Nettoeinkommen im Monat zahlen Kinder für ihre Eltern vier Prozent oder bis zu 64 Euro. Das Ganze steigert sich in Hunderterschritten bis 2700 Euro netto: Ab da sind zehn Prozent des Nettoeinkommens zu zahlen.

Wenn mehrere Kinder unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind, zahlt jedes Kind die von seinem Einkommen errechnete Summe. Sollten dadurch die tatsächlichen Kosten der Pflegeheimunterbringung überschritten werden, wird für jedes Kind der Regress aliquot reduziert.

Wenn Eltern für ihre Kinder zahlen müssen, dann sind die Prozentsätze höher: neun Prozent für Einkommen zwischen 1500 und 1599 Euro bis zu fünfzehn Prozent für Nettoeinkommen über 2700 Euro.

Verbleiben auch nach Einhebung des Regresses noch offene Kosten, übernimmt diese die öffentliche Hand.


» Schmerzengeld für verweigertes Besuchsrecht

Gemäß § 145 b ABGB haben Kindeseltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen könnte.

Diese vorerst unscheinbar klingende Regelung hat durch eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofes an Gewicht gewonnen, weil nunmehr erstmals bei einer schuldhaften Verletzung dieser Pflicht bezüglich eines verweigerten Besuchsrechtes „Schmerzengeld“ zugesprochen wurde.

Im konkreten Fall hat ein Kindesvater seinen Sohn jahrelang nicht gesehen, weil die Kindesmutter das Kind gegen den Kindesvater aufgehetzt hat und das Besuchsrecht ständig unterlaufen wurde.

Dies mit der Konsequenz, dass beim Kindesvater Albträume und depressive Zustände eingetreten sind, welche sogar Krankheitswert erreicht haben.

Der Kindesvater hat Schmerzengeld eingeklagt und gewonnen.

Der Oberste Gerichtshof hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung erstmals ausgeführt, dass im Falle eines verweigerten Besuchsrechtes beim Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert Schmerzengeld zuzusprechen ist. § 145 ABGB schützt nämlich auch das Interesse des anderen Elternteils am Aufrechtbleiben der Eltern-Kind-Beziehung.

Ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schmerzengeld im jeweiligen Einzelfall vorliegen, wäre vom Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu prüfen.


» Autofahrer aufgepasst

Beim Überqueren von Schutzwegen ist besondere Vorsicht geboten.
Der Lenker eines Fahrzeuges - das kein Schienenfahrzeug ist - hat einem Fußgänger oder Rollschuhfahrer, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen – so § 9 Abs 2 StVO.

Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, dass er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. Dasselbe gilt, wenn ein Radfahrer oder Rollschuhfahrer eine Radfahrerüberfahrt überqueren möchte. Bei Verstößen ist mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.180,00 zu rechnen.

Hinzu kommt, dass es bei der Gefährdung eines Fußgängers zu einer Vormerkung kommt, wonach mit der Rechtskraft des Strafbescheides die Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Vorsicht ist weiters geboten, weil es beispielsweise auch beim Drängeln, Nichtanhalten bei Stopptafeln, Nichtanhalten bei roten Ampeln und Nichtanhalten an gesperrten Eisenbahnkreuzungen zu Vormerkungen kommt. Dasselbe gilt, wenn Kinder nicht mit einem Kindersitz oder Sitzpolster gesichert sind bzw. bei größeren Kindern der Sicherheitsgurt falsch oder nicht richtig angelegt wurde.
Mit welchen Strafen im Einzelfall zu rechnen ist, ist beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.


» Der elektronische Rechtsverkehr

Faxe, E-Mails und Nachrichten per SMS sind aus dem heutigen Alltag nicht mehr wegzudenken. Viele technische Neuerungen haben auch bei Gericht Einzug gehalten. Mittlerweile besteht nämlich, bis auf wenige Ausnahmen, gar die Pflicht, dass Rechtsanwälte Schriftstücke und Beilagen im so genannten „elektronischen Rechtsverkehr“ an Gerichte übermitteln.

Diese Neuerungen betreffen vor allem auch den Bereich des Grundbuchs.Während früher beispielsweise die Einverleibung des Eigentums schriftlich bei Gericht beantragt werden konnte, müssen diese Gesuche heute grundsätzlich „elektronisch“ eingebracht werden, sodass die Hilfe eines Rechtsanwalts bzw. Notars unerlässlich ist. Die Übermittlung der „elektronischen Gesuche“ ist mit dem Verfassen und Abschicken eines E-Mails vergleichbar.

Beispielsweise wird für die Einverleibung des Eigentums der notariell beglaubigte Kaufvertrag eingescannt und mit einem entsprechenden Code elektronisch gesichert.
Dieser Code erlaubt es dem Gericht den Kaufvertrag elektronisch abzurufen und anhand des ebenfalls elektronisch übermittelten Gesuchs eine Änderung des Grundbuchstandes vorzunehmen.


» E-Mail am Arbeitsplatz (Teil 2)

Meinem letzten Artikel über die Nutzung des Internets am Arbeitsplatz war zu entnehmen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich über Art und Umfang der Verwendung vom Internet frei entscheiden kann.
Wurden keine Nutzungsregelungen getroffen, ist eine private Nutzung des Internets mangels ausdrücklichen Verbotes für „verhältnismäßig kurze Zeit auch während der Arbeit nicht unüblich, jedenfalls während der Pause oder in der Freizeit zulässig“ – so die Rechtsprechung.

Wurde aber beispielsweise im Arbeitsvertrag festgelegt, dass das Internet ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden darf, ist eine private Nutzung jedenfalls unzulässig. Jedoch auch in diesem Fall bestätigen Ausnahmen die Regel, zumal die Internetnutzung beispielsweise im Notfall erlaubt ist.

Weiters können auch solche Nutzungsregelungen vereinbart werden, dass beispielsweise das Internet zu einer bestimmten Tageszeit, wie der Mittagspause, genutzt werden darf.

Ein Verstoß gegen die jeweiligen Nutzungsregelungen kann sogar eine Entlassung oder Kündigung rechtfertigen. Zudem können Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers entstehen, wobei wie auch in diesem Fall, die jeweiligen Umstände des Einzelfalls genau zu prüfen sind.


» E-Mail am Arbeitsplatz (Teil 1)

Wer hat nicht schon während der Arbeitszeit ganz schnell ein E-Mail an Familie, Freunde und Bekannte verschickt? Ist privater E-Mail-Verkehr erlaubt, oder riskiert man gar seinen Job?

Jeder Jurist antwortet, so auch in diesem Fall, mit: "Es kommt darauf an!" Grundsätzlich kann der Arbeitgeber über Art und Umfang der Verwendung der zur Verfügung gestellten Betriebsmittel frei entscheiden. Zudem gilt, dass der Arbeitnehmer darüber hinaus keinen Rechtsanspruch auf die Nutzung der Betriebsmittel des Arbeitgebers für private Zwecke hat.

Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit ein uneingeschränktes Bemühen um einen vereinbarten angemessenen Arbeitserfolg schuldet. "Es kommt also darauf an", ob explizite Nutzungsregelungen getroffen wurden oder nicht. Wurden keine Nutzungsregelungen getroffen, sagt die Rechtsprechung, dass eine private Nutzung mangels ausdrücklichen Verbotes für "verhältnismäßig kurze Zeit auch während der Arbeit nicht unüblich ist, jedenfalls während der Pause oder in der Freizeit zulässig scheint."

Welche Möglichkeiten der Reglementierung der privaten Nutzung von E-Mail und Internet darüber hinaus noch bestehen, lesen Sie im nächsten Beitrag.


» Urlaub, Pisten, Schnee und Sonnenschein

Die weihnachtlichen Feiertage nutzen viele, um sich einige Tagen frei zu nehmen und womöglich einen Schiurlaub im In- oder Ausland zu machen. Doch nicht immer bringt ein wohlverdienter Urlaub die Erholung, die man sich auch wünscht.

Unverhofft kommt oft und so kommt es, dass beispielsweise die Schiausrüstung gestohlen wird, das Hotel nicht den Erwartungen entspricht, man auf dem Weg zum Lift auf einer Eisplatte ausrutscht und auf den Kopf fällt, auf der Piste eine Kollision mit einem anderen Schifahrer passiert, ein Schneeball durch die Luft fliegt und einem Kind ein Zahn ausgeschlagen wird, es beim Apres Ski zu einem Raufhandel kommt,...

Die Liste ließe sich unendlich lange fortsetzen und ist wohl Beweis dafür, dass leider immer wieder Unfälle und Missgeschicke passieren, die auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Ob überhaupt und wenn ja, mit welchen rechtlichen Konsequenzen im Einzelfall zu rechnen ist, ist beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.

In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Lieben ein besinnliches Weihnachtsfest und vor allem „unfallfreie“ Feiertage und freue mich auf ein "Wiederlesen" im Jahr 2011!

Ihr Mag. Peter Handler


» "ZPO" - "Word" - "Rap"

Haben Sie gewusst, dass...
» die Abkürzung „ZPO“ für Zivilprozessordnung steht,
» die „ZPO“ Regeln aufstellt, wie Zivilprozesse abgehandelt werden müssen,
» bei Klagen mit einem geringen Streitwert das Gericht, ohne eine Prüfung vorzunehmen, einen bedingten Zahlungsbefehl erlässt,
» gegen einen bedingten Zahlungsbefehl binnen 4 Wochen ab Zustellung ein Einspruch erhoben werden kann,
» unter der Zustellung der Tag der tatsächlichen persönlichen Übernahme (oder die Übernahme einer beispielsweise im Haushalt lebenden Person) oder der Tag der Hinterlegung bei der Post zu verstehen ist,
» es für den Fristenlauf irrelevant ist, wann der Brief bei der Post tatsächlich behoben wurde, zumal es nur auf das Datum der Hinterlegung ankommt,
» wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl kein Einspruch erhoben wird, dieser in Rechtskraft erwächst und sodann einen Exekutionstitel darstellt,
» wenn gegen einen bedingten Zahlungsbefehl ein Einspruch erhoben wird, das ordentliche Zivilverfahren eingeleitet wird,
» wenn Einspruchsfristen versäumt wurden, es nur mehr schwer und unter bestimmten Umständen möglich ist, gegen den rechtskräftigen Zahlungsbefehl vorzugehen.

Welche konkreten Schritte im Einzelfall gegen einen Zahlungsbefehl erhoben werden können, sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.


» Unterhalt trotz Geschlechtsverkehr mit anderem Mann

Grundsätzlich gilt, dass der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt hat.
Der Unterhalt steht jedoch dann nicht mehr zu, wenn eine Gewährung des Unterhalts aufgrund des Verhaltens des Unterhaltsberechtigten als grob unbillig empfunden werden würde.
Was ist nun, wenn sich die Ehegatten räumlich getrennt haben und die Ehegattin Kontakt und geschlechtlichen Verkehr zu anderen Männern pflegt? Ist der Unterhaltsanspruch der Ehegattin dann verwirkt?

„Bejaht“ man im ersten Moment diese Frage, wird man durch ein aktuelles Urteil des OGH tatsächlich eines Besseren belehrt.
Der OGH argumentierte so, dass im konkreten Fall der Geschlechtsverkehr bzw. die Kontaktaufnahme mit anderen Männern nicht ursächlich für die Trennung war, dass der Unterhaltsanspruch der Ehegattin nicht verwirkt ist.
Jedoch sei davor gewarnt, dass diese aktuelle Entscheidung als Freibrief für Ehebrecher zu verstehen ist, zumal immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist.

Die genaueren Umstände des Einzelfalls bzw. Umstände, welche tatsächlich einen Unterhaltsanspruch verwirken lassen können, sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.


» Recht auf persönlichen Verkehr

Steht einem Elternteil die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes nicht zu, so hat dieser das Recht mit dem Kind "persönlich zu verkehren".

Zweck des so genannten "Besuchsrechtes" ist es, eine auf Blutsverwandtschaft beruhende Bindung zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten.

Zudem soll eine gegenseitige Entfremdung verhindert werden und dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, sich vom Gesundheitszustand und der Erziehung des Kindes zu überzeugen.

Um den Zweck des Besuchsrechtes zu erreichen, ist eine gewisse Intensität des Verkehres mit dem Kind erforderlich. Wie oft und wie lange ein Elternteil das Kind besuchen darf, ist grundsätzlich vom Alter des Kindes abhängig. Bei Kleinkindern sind jeweils kürzere, jedoch häufigere Besuchskontakte vorzunehmen, während bei Kindern im Alter von rund 12 Jahren ein Besuchsrecht im Ausmaß von zwei Wochenenden im Monat mit jeweiliger Übernachtung dem Kindeswohl entsprechen würde. Vor allem ist jedoch das Kindeswohl zu berücksichtigen.

Beispielsweise darf bei "zarten" und "nervösen" Kindern das Ausmaß des Besuchsrechtes nicht überspannt oder plötzlich übermäßig ausgeweitet werden, um eine psychische Schädigung solcher Kinder zu vermeiden.
Welche konkreten Regelungen im Einzelfall möglich sind, können beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erfragt werden.


» Dienstbarkeiten – "Belastungen einer Liegenschaft"

Dienstbarkeiten (Servitute) sind beschränkte dingliche Nutzungsrechte an fremden Sachen. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann dementsprechend dazu verpflichtet werden zum Vorteil eines anderen etwas zu dulden („bejahendes Servitut“) oder zu unterlassen ("verneinendes Servitut").

Beispielsweise kann eine Dienstbarkeit darin bestehen, dass der Eigentümer einer Liegenschaft das Gehen oder Fahren über sein Grundstück dulden muss. Umgekehrt steht den Dienstbarkeitsberechtigten das Recht zu, eine fremde Sache in bestimmter Weise zu benutzen.

Die Dienstbarkeit muss aber so ausgeübt werden, dass dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist. Servitute dürfen auch nicht eigenmächtig erweitert werden.

Ob, und wenn ja, mit welchen Dienstbarkeiten eine Liegenschaft "belastet" wird, ist aus dem Grundbuchsauszug ersichtlich. Um welches Servitut es sich im einzelnen Fall handelt, ergibt sich in der Regel aus der Urkundensammlung.

Soll eine Dienstbarkeit aus dem Grundbuch gelöscht werden, bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Servitutsberechtigten. Eine allfällige Löschungsurkunde muss notariell beglaubigt werden. Details sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.


» Die Sachwalterschaft

Wenn ein Mensch mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, Angelegenheiten für sich selbst zu erledigen, ohne dass dieser einen Nachteil erleiden würde, ist es notwendig, dass diesem eine entsprechende Vertretung beigestellt wird.
Gibt es keine andere Alternative muss ein Sachwalter bestellt werden.
Meist wird die Bestellung eines Sachwalters von einem nahen Angehörigen, einer Behörde oder einer psychosozialen Einrichtung bei Gericht angeregt.
Vom Gericht wird in der so genannten "Erstanhörung" geprüft, ob tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Sachwalterbestellung rechtfertigen. Liegen diese vor, wird in der Regel ein "Verfahrenssachwalter" bestellt, welcher als Sprachrohr des Betroffenen bezeichnet werden kann. Dieser soll in Absprache mit dem Betroffenen dessen Situation schildern bzw. Alternativen zur Sachwalterschaft aufzeigen. Zudem kann dieser auch Vorschläge zum Wirkungskreis des Sachwalters machen.
Basierend auf einem Sachverständigengutachten wird anschließend entschieden, ob überhaupt und wenn ja, für welchen Wirkungskreis ein Sachwalter bestellt wird. Der Wirkungskreis orientiert sich an den Bedürfnissen des Betroffenen und kann lediglich einen Teilbereich oder alle Angelegenheiten des Betroffenen umfassen. Nähere Informationen zur Sachwalterschaft sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.


» Unfall mit teuren Nebenwirkungen

Ist einmal ein Verkehrunfall passiert, ist es oft schon zu spät. Nicht nur dass Fahrzeuge demoliert sind, können auch Menschen schwer verletzt worden sein. Nicht nur straf-, sondern auch zivilrechtliche Konsequenzen sind die Folge.

Doch welche Ersatzansprüche bestehen beispielsweise zivilrechtlich bei einer Körperverletzung?
Ersatzfähig sind grundsätzlich Heilungskosten, Pflegekosten, Kosten für vermehrte Bedürfnisse, Schmerzengeld, Verdienstentgang, Unterhalt und frustrierte Aufwendungen.
Auch eine so genannte Verunstaltungsentschädigung kann zuerkannt werden, wenn durch die "Verunstaltung" die bloße Möglichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens des Geschädigten besteht. Unter einer Verunstaltung ist die Beeinträchtigung des äußeren Aussehens zu verstehen, welche weder besonders abstoßend, noch bei einem normal bekleideten Menschen sichtbar sein muss.
Hierunter fallen beispielsweise ein hinkender Gang, eine Schielstellung des Auges oder eine Narbenbildung aufgrund des Unfalls. Sicher ist jedoch, dass solche Ersatzansprüche für den Schädiger sehr teuer werden können. Welche Ersatzansprüche im konkreten Einzelfall bestehen, kann beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erfragt werden.


» "Mein bleibt Mein" - Neues zur Ehewohnung

Das Jahr 2010 bringt auch in rechtlicher Hinsicht viel Neues – dies vor allem im Bereich des Familienrechtes.

Beispielsweise ist es ab dem 01.01.2010 möglich, dass im Vorhinein vereinbart werden kann, wer die Ehewohnung im Falle einer Scheidung behalten soll. Bislang war das nicht so.

Selbst wenn ein Ehegatte eine Wohnung in die Ehe eingebracht hat, war hiermit noch nicht gesagt, dass dieser die Wohnung auch nach der Scheidung behalten kann. Das Eigentumsrecht konnte beispielsweise an den anderen Partner übertragen werden, wenn dieser auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen war oder ein gemeinsames Kind an ihrer Weiterbenützung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf gehabt hat.

Ab dem 01.01.2010 ist es jedoch möglich, dass im Vorhinein zwischen den Ehegatten verbindlich vereinbart werden kann, welchem Ehegatten im Falle einer Scheidung die Ehewohnung zukommen soll.

Solche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind zudem in Form eines Notaritsaktes abzuschließen.

Welche Vereinbarungen darüber hinaus noch möglich sind, können beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens erfragt werden.


» Das Pflegegeld

Haben Sie gewusst, dass…
» sich gesetzliche Regelungen zum Pflegegeld im Steiermärkischen Pflegegeldgesetz (kurz StPGG) finden,
» mit dem Pflegegeld pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgegolten werden sollen,
» pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich eine notwendige Betreuung und Unterstützung gesichert werden soll,
» die Möglichkeit ein selbstbestimmtes und bedürfnisorientiertes Leben führen zu können verbessert werden soll,
» die körperliche, geistige oder psychische Behinderung oder Sinnesbehinderung voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern muss, um anspruchsberechtigt zu sein,
» die Höhe des Pflegegeldes vom Pflegebedarf abhängig ist,
» beispielsweise für die Pflegestufe 1 der Pflegebedarf mehr als 50 Stunden im Monat betragen muss,
» es insgesamt 7 verschiedene Pflegegeldstufen gibt,
» Anspruch auf Pflegegeld frühestens mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats besteht und mit dem Todestag des Anspruchsberechtigten endet,
» zu Unrecht empfangenes Pflegegeld zu ersetzen ist, wenn beispielsweise der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung herbeigeführt hat.

Details zum Pflegegeld sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erfragen.

 

» Zu Treue und Verschwiegenheit verpflichtet:

Viele Menschen haben im Laufe ihres arbeitsreichen Lebens Vermögen und Besitz erworben und haben den Wunsch, auch nach ihrem Ableben zu bestimmen, wer erben soll. Die österreichische Rechtsordnung hat jedoch auch für den Fall, dass jemand kein Testament verfasst hat, Vorkehrungen getroffen.

Es greifen dann die Bestimmungen zur gesetzlichen Erbfolge, wonach die nächsten Verwandten bzw. der Ehepartner zu Erben berufen werden. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass es vermutlich der Wunsch des Verstorbenen gewesen ist, dass den nächsten Angehörigen sein Vermögen hinterlassen wird. Wer nicht will, dass Verwandte nach einem gesetzlichen System den Nachlass erhalten, hat die Möglichkeit seine Vermögensnachfolge durch das Verfassen eines Testaments selbst zu regeln. Eine Beschränkung erfolgt dabei nur zu Gunsten von so genannten Pflichtteilberechtigten, wie beispielsweise den Kindern. Pflichtteilsberechtigten steht nämlich immer die Hälfe dessen zu, was ihnen nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde.

Es gibt verschiedene Testamentsformen, nämlich eigenhändige, fremdhändige, gerichtliche und mündliche Testamente, wobei jeweils unterschiedliche Formerfordernisse zu berücksichtigen sind. Wer und was im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen ist und welche Formerfordernisse einzuhalten sind, erfahren Sie beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

» Achtung! Kinder haben Vorrang!:

Die Sommerferien neigen sich dem Ende zu und für die "Taferlklassler" heißt es "ab in die Schule"! Jedoch birgt der Weg zur Schule viele Gefahren in sich und ist gerade zu Schulbeginn besondere Vorsicht geboten. Kinder sind im Straßenverkehr meist unerfahren und können schnell in gefährliche Situationen geraten.

Ursprünglich waren Kinder durch § 3 StVO geschützt, wonach Kinder vom so genannten "Vertrauensgrundsatz" ausgenommen werden, weil von Kindern nicht erwartet werden kann, dass diese die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen. Dementsprechend muss bei Kindern ein unvernünftiges Verhalten einkalkuliert werden.

Dieser Schutz wurde durch
§ 29 a StVO erweitert. Gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung hat der Autolenker, der erkennt, dass Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen – unbeaufsichtigt oder beaufsichtigt – überqueren wollen, diesen das unbehinderte und ungefährliche Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck hat der Autolenker, wenn es erforderlich ist, auch sein Fahrzeug anzuhalten. Demnach hat sich ein Fahrzeuglenker, wenn Kinder eine Fahrbahn überqueren wollen, so zu verhalten, als ob diese einen Schutzweg benutzen – so als würden diese einen "unsichtbaren Schutzweg" überqueren.

 

» Zu Treue und Verschwiegenheit verpflichtet:

Jeder Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen - deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist – verpflichtet. So § 9 Abs 2 der Rechtsanwaltsordnung. Der Verschwiegenheitspflicht unterliegen jegliche Informationen, die der Rechtsanwalt in Ausübung seiner Berufstätigkeit in Erfahrung bringen konnte oder die ihm durch Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.

Die einer Anwaltssozietät angehörenden Rechtsanwälte oder Anwärter sind ebenfalls in gleicher Weise an die für den Anwaltsberuf geltende Verschwiegenheit gebunden. Um die Gefahr des „Aushorchens“ zu beherrschen, gilt die Verschwiegenheit auch für Angestellte und Hilfskräfte des Rechtsanwaltes. Die aus der Treuepflicht resultierende Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt – unabhängig von der Dauer des Mandats.
Auf prozessualer Ebene wird diese berufliche Verschwiegenheitspflicht durch die Zeugnisbefreiung in verschiedenen Verfahrensvorschriften abgesichert.
Beispielsweise darf ein Rechtsanwalt vor Gericht die Beantwortung aller Fragen in Ansehnung dessen verweigern, was ihm in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt „anvertraut“ wurde – so § 321 Abs 4 ZPO.

 

» Wenn einer eine Reise tut…
…dann kann er viel erzählen:

So wie beispielsweise Simone L., die mit ihrer Familie eine fünfzehntägige Pauschalreise in einem türkischen Ferienclub gebucht hatte und einige Tage nach ihrer Ankunft am Urlaubsort an einer Salmonellenvergiftung erkrankt ist, welche durch die im Ferienclub gereichten Speisen hervorgerufen wurde.
Die Vergiftung dauerte über den Urlaubsaufenthalt hinaus und hat der gesamten Familie den Urlaub verdorben. Die Klägerin begehrte daraufhin vom Reiseveranstalter Schadenersatz, nämlich Schmerzengeld wegen der Lebensmittelvergiftung und „immateriellen“ Schadenersatz – worunter ein Gefühlsschaden zu verstehen ist - wegen der entgangenen Urlaubsfreude.

Fraglich war nun, ob die entgangene Urlaubsfreude tatsächlich ersatzfähig ist. Der EuGH ist schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der vom Reiseveranstalter im Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages dem Verbraucher zu leistenden Schadenersatz auch immaterielle Schäden umfasst.
Die rechtliche Verankerung findet sich heute im Konsumentenschutzgesetz.

 

» Das Besuchsrecht:

Lebt ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind nicht im gemeinsamen Haushalt, so haben das Kind und dieser Elternteil das Recht, miteinander persönlich zu verkehren – so § 148 ABGB. Der Zweck des Besuchsrechtes besteht darin, dass die Bindung zwischen Eltern und Kindern aufrechterhalten und eine gegenseitige Entfremdung verhindert werden soll. Zudem soll dem nicht betreuenden Elternteil die Möglichkeit gegeben werden sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen. Grundsätzlich soll das Besuchsrecht im Einvernehmen zwischen dem Kind und den Eltern geregelt werden. Ist dies nicht möglich, besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag bei Gericht zu stellen. Oberstes Prinzip der Gestaltung des Besuchrechtes ist das Wohl des Kindes. Demgegenüber treten auch die Wünsche und Bedürfnisse der Eltern in den Hintergrund. Die Rechtsprechung hat betreffend das Ausmaß des Besuchsrechtes bestimmte Leitlinien entwickelt, wonach bei Kleinkindern häufigere, jedoch kürzere Kontakte bevorzugt werden. Je älter das Kind ist, desto länger kann die jeweilige Besuchszeit sein. Sie reicht dann von einigen Stunden bei Kleinkindern, bis zu ganzen Wochenenden mit übernachtung bei Schulkindern.

 

» Sonderbedarf des Kindes:

Was muss bezahlt werden?
Bei einer Trennung der Eltern haben grundsätzlich beide Elternteile zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes anteilig nach ihren Kräften beizutragen. Der Elternteil, der den Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag. Der andere Elternteil hat Geldunterhalt zu leisten. Im Einzelfall kann zum laufenden Unterhaltsanspruch ein darüber hinausgehender Sonderbedarf beispielsweise für Zahnspange, Brille, Schiwoche, Nachhilfestunden etc. entstehen. Fraglich ist nun, wer für diesen Sonderbedarf bei einer Trennung der Eltern aufkommen muss? Die Rechtsprechung ist hier sehr uneinheitlich, sodass im Einzelfall beurteilt werden muss, ob tatsächlich ein Sonderbedarf vorliegt oder nicht. Grundsätzlich gilt jedoch, je mehr der Sonderbedarf existentieller Natur ist, desto eher ist damit der Unterhaltspflichtige zu belasten. Ein Sonderbedarf des Kindes ist grundsätzlich zu bejahen bei notwendigen Ausgaben für besondere Ausbildungskosten und notwendigen medizinischen Sonderkosten. Beispiele hierfür sind Kosten für Maturavorbereitungskurse, Legastheniebetreuung, Allergiepolster oder ärztlich verordnete Diätferien. Kein Sonderbedarf des Kindes besteht bei Ausgaben für einen Theaterbesuch oder bei üblichem Taschengeld.

 

» Bienen, Blüten und Pollen:

Mit den ersten frühlingshaften Sonnenstrahlen und den ersten Blüten beginnen Bienen mit dem Sammeln der Blütenpollen. Während Allergiker eher mit den Pollen zu kämpfen haben, hoffen Imker auf einen möglichst hohen Honigertrag. Jedoch nicht immer machen Bienen das, was der Imker will und es kann auch der erfahrene Imker nicht vermeiden, dass das ein oder andere Bienenvolk seinen Stock verlässt und ausschwärmt. Schwärme fallen meist erst dann auf, wenn sie sich auf der Suche nach einer neuen Bleibe beispielsweise auf einem Obstbaum im Garten niederlassen. Doch wem gehört dann das Bienenvolk? Häusliche Bienenschwärme und andere zahme oder zahm gemachte Tiere sind kein Gegenstand des freien Tierfanges – so § 384 ABGB. Vielmehr hat der Eigentümer das Recht sie auf fremden Grund zu verfolgen, soll jedoch dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, dass der Eigentümer des Mutterstockes diesen durch zwei Tage nicht verfolgt hat, oder ein zahm gemachtes Tier durch zweiundvierzig Tage von selbst ausgeblieben ist, kann sie auf gemeinem Grund jedermann, auf dem seinigen der Grundeigentümer für sich nehmen und behalten.

 

» Weidmannsheil!:

Haben Sie gewusst, dass
» das Steiermärkische Jagdgesetz die rechtliche Grundlage der Jäger in der Steiermark ist,
 » das Jagdjahr bereits am 01.04. begonnen hat,
» das Jagdrecht untrennbar mit Eigentum an Grund und Boden verbunden ist,
» das Jagdausübungsrecht in der ausschließlichen Berechtigung besteht – innerhalb des zustehenden Jagdgebietes - Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen und sich dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe und dergleichen (beim Federwild die gelegten Eier) sowie verendetes Wild, anzueignen,
» die Steirische Landesjägerschaft aus der Gesamtheit der Jagdausübungsberechtigten in der Steiermark besteht (ausgenommen Inhaber einer Jagdgastkarte),
» der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild), sowie Auer- und Birkwild und Murmeltieren aufgrund eines genehmigungspflichtigen Abschussplanes zu erfolgen hat,
» Ziel des Abschlussplanes ein gesunder Gesamtbestand des Wildbestandes in einem möglichst intakten Lebensraum ist und
» auf Friedhöfen, öffentlichen Straßen, Eisenbahnstrecken und in öffentlich zugänglichen Parkanlagen ein Jagdverbot besteht.

 


» Besitzstörung – oft trifft es "Falschparker":

Der Besitzschutz ist in Österreich in § 339 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und lautet folgendermaßen: "Der Besitz mag von was für einer Beschaffenheit sein, so ist niemand befugt, denselben eigenmächtig zu stören!" Praktisch große Bedeutung erlangt die Besitzstörung im Straßenverkehr durch unberechtigtes Abstellen von Fahrzeugen vor Ein- und Ausfahrten, so dass dadurch das Ein- und Ausfahren der berechtigten Benutzer bzw. des Eigentümers verhindert wird. Besitzstörung liegt aber auch dann vor, wenn niemand konkret die Ein- und Ausfahrt benützen will, diese aber dennoch unberechtigt verparkt wurde. Der, dessen Besitz gestört wurde hat Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes. Zudem hat dieser grundsätzlich Anspruch darauf, dass weitere gleiche oder gleichartige Störungen unterlassen werden. Der behördliche Schutz wird in einem besonders raschen Besitzstörungsverfahren verwirklicht. Die Klage muss binnen 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer bei Gericht eingebracht werden. Der Kläger des Besitzstörungsverfahrens muss seinen bisherigen Besitz und die Verletzung durch den Beklagten beweisen. Um Kosten und Mühen zu sparen, empfiehlt es sich immer zu prüfen, ob das Abstellen des Fahrzeuges womöglich eine Besitzstörung darstellen könnte.

 

» Juristendeutsch:

Rechtsanwälte verwenden im Berufsleben oft Begriffe, die andere nicht oder teilweise nicht verstehen. Anbei befinden sich zwei Begriffserklärungen aus dem Bereich des Strafrechts, die "Licht ins Dunkel" bringen sollen. Diversion: Grundsätzlich endet jedes Strafverfahren mit einem Urteil, welches einen Schuld- oder Freispruch enthält. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit ein Strafverfahren "diversionell" zu erledigen. In der Strafprozessordnung sind vier Diversionsformen vorgesehen: außergerichtlicher Tatausgleich, Probezeit, gemeinnützige Arbeit und Zahlung einer Geldbuße. Außergerichtlicher Tatausgleich: Im Zuge eines außergerichtlichen Tatausgleiches werden der Verdächtige und das Opfer miteinander konfrontiert und sollen sich diese aussöhnen. Eine diversionelle Erledigung ist jedoch nur dann möglich, wenn kein schweres Delikt vorliegt, keine schwere Schuld des Täters gegeben ist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist. Zudem darf eine diversionelle Erledigung nicht weniger als eine Bestrafung geeignet erscheinen, sowohl den Beschuldigten als auch andere von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten. Eine Diversion führt zu keiner Eintragung im Strafregister.

 

» Stein auf Stein, das Häuschen wird bald fertig sein:

Ein Haus im Grünen - das ist der Traum Vieler. Ist einmal der richtige Platz für das zukünftige Eigenheim gefunden und sind sich Käufer und Verkäufer über den Kaufpreis des Grundstückes einig, wird meist ein Rechtsanwalt oder Notar mit der Errichtung des Kaufvertrages beauftragt. Hierfür werden in der Regel 1 bis 3 % des Kaufpreises verrechnet. In der Praxis kommt es jedoch auch vor, dass eine Pauschale vereinbart wird, die in den meisten Fällen vom Käufer getragen wird. Da die Unterschriften von Käufer und Verkäufer am Kaufvertrag notariell oder gerichtlich beglaubigt sein müssen, fallen zusätzliche Beglaubigungsgebühren an. Doch damit nicht genug. Zusätzlich fallen an Grunderwerbsteuer 3,5 % des Kaufpreises an. Zudem ist eine Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch zu bezahlen, welche 1 % des Kaufpreises beträgt. Wird der Kaufpreis fremdfinanziert fallen - von Ausnahmen abgesehen - zusätzlich Kreditgebühren und eine weitere Gebühr von 1,2 % für die Pfandrechtseintragung an. Empfehlenswert ist, sich schon vor dem Kauf eines Grundstückes bei einem Rechtsanwalt oder Notar Ihres Vertrauens beraten zu lassen, damit abgeschätzt werden kann mit welchen Kosten tatsächlich gerechnet werden muss.

 

» Mediation - Konflikte "anders" lösen:

Mediation ist eine außergerichtliche Form der Konfliktlösung, wobei die Konfliktparteien in einem mehrstufigen Verfahren eigenständig ihren Konflikt bearbeiten. Ziel einer jeden Mediation ist es, dass die Beteiligten eine für alle akzeptable Lösung entwickeln.
Das gesamte Mediationsverfahren wird von einem so genannten Mediator begleitet und geleitet. Die Aufgabe des Mediators besteht vor allem darin, die Kommunikation zwischen den Streitparteien wieder herzustellen - zumal die Streitparteien oft auch in Zukunft wieder miteinander auskommen müssen.
Die Mediation hat sich vor allem in Bereichen des Familienrechts, nämlich bei Trennungen und Scheidungen, bewährt. Dies vor allem deshalb, weil die Streitparteien gerade bei familiären Konflikten in Zukunft miteinander reden müssen, wenn beispielsweise gemeinsame Kinder vorhanden sind. Zudem wird diese Form der Konfliktlösung zunehmend bei Konflikten in Schulen oder in Betrieben in Anspruch genommen.
Der Vorteil einer Mediation gegenüber einem Gerichtsverfahren liegt darin, dass die Konfliktparteien selbst über den Ausgang ihres Konflikts entscheiden und zudem die Kosten in den meisten Fällen geringer sind. Nähere Informationen zur Mediation gibt es auch unter www.oebm.at

 


» Cyberstalking - Stalking per Internet:

In seiner ursprünglichen Bedeutung umschreibt das englische Wort "Stalking" jagdbezogene Begriffe, nämlich das Sich-Anpirschen, Einkreisen und Verfolgen einer Beute. Eine eindeutige Definition, was genau "Stalking" bedeutet, gibt es nicht, zumal darunter viele Verhaltensweisen zu verstehen sind. Eine Form des "milden" Stalkings besteht beispielsweise in einer Verfolgung und Belästigung einer Person, wohingegen sich Fälle des "schweren" Stalkings auch in Körperverletzungen oder Sachbeschädigungen niederschlagen können.

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 107 a StGB, wonach jemand, der einen anderen widerrechtlich beharrlich verfolgt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zu bestrafen ist.

Verboten ist auch das sogenannte "Cyberstalking", wobei hier das Opfer beispielsweise mit Hilfe des Internets durch das Verschicken von E-Mails eine längere Zeit hindurch in einer Art und Weise verfolgt wird, welche das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt. Der Kontakt zum Opfer ist hergestellt, sobald das E-Mail beim Zielgerät eingegangen ist. Dementsprechend ist es auch irrelevant, ob das Opfer die E-Mails öffnet oder dies gar nicht mehr tut.

 

» Der Energieausweis - Typenschein für Haus und Wohnung:

Wer ein Auto oder einen Kühlschrank kauft, erhält bekanntlich genaue Informationen darüber, wie hoch beispielsweise der Treibstoffverbrauch oder der Energieverbrauch sind.
Ähnliches ist nun auch für Häuser und Wohnungen vorgesehen.
Bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen, Büros und Betriebsobjekten ist nunmehr seit dem 01.01.2009 ein "Energieausweis" vorzulegen. Die Vorlagepflicht trifft den Bauherrn, Vermieter bzw. Verkäufer des jeweiligen Objektes.
Der Energieausweis soll Auskunft darüber geben, mit welchem Energiebedarf bei dem jeweiligen Gebäude zu rechnen ist.
Im Ausweis sind beispielsweise die Höhe des Energieverbrauchs für Raumwärme, Warmwasseraufbereitung, Klimatisierung und Beleuchtung veranschaulicht. Diese Kennzahlen machen das Gebäude mit anderen Gebäuden vergleichbar. Die Energieklassen reichen von A++, der besten thermischen Qualität, bis G, einer sehr schlechten thermischen Qualität. In die Klasse A++ fallen beispielsweise Passivhäuser.
Die Ausweise werden von Ziviltechnikern, Ingenieurbüros und Gewerbetreibenden erstellt, die im einschlägigen Fachbereich tätig sind und gelten 10 Jahre. Detailinformationen zum Energieausweis gibt es unter www.energieausweis.at.

 

» "Ja!" oder "Nein!" zu Geschenken:

Viele werden zu Weihnachten nicht nur selbst beschenkt, sondern schenken auch selbst.
Rechtlich steckt hinter einer Schenkung nichts anderes als ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtete, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen.
Damit ein Schenkungsvertrag zustande kommen kann, bedarf es zweier Voraussetzungen: erstens muss die Freigiebigkeit des Schenkenden (Schenkungsabsicht) gegeben sein; zum zweiten muss der Beschenkte zustimmen, das Geschenk auch anzunehmen. Dies deshalb, weil sich niemand eine Schenkung aufdrängen lassen muss.
Man denke nur an den Fall, dass einem jemand ein Pferd schenken möchte und beim Beschenkten keine geeignete Unterbringungseinrichtung vorhanden ist und daher laufend Kosten für eine Unterstellung anfallen würden.
Stimmt der Beschenkte in diesem Fall nämlich nicht zu, kommt kein Schenkungsvertrag zustande.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen und Ihren Lieben ein besinnliches Weihnachtsfest, schöne Feiertage sowie viele Geschenke, zu denen sie gerne "Ja!" sagen.
An dieser Stelle möchte ich auch allen Leserinnen und Lesern für Ihre zahlreichen Kommentare zu meinen Beiträgen danken und stehe Ihnen auch weiterhin für mögliche Fragen unter 03462/41 41 zur Verfügung

 

» Mietvertrag für die "Katz":

Ein Mietvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter, worin deren Rechte und Pflichten festgelegt werden sollen.
Es empfiehlt sich einen schriftlichen Mietvertrag abzuschließen. Dies nicht zuletzt deshalb, um Klarheit über die Art der Gebrauchsüberlassung von Mietgegenständen, die Dauer und das vereinbarte Entgelt für die Miete - den Mietzins - zu schaffen.
Im Vertrag kann auch festgelegt werden, ob das Halten von Tieren erlaubt ist oder nicht.
Enthält der Mietvertrag keine Regelung über die Tierhaltung, ist das Halten von üblichen Haustieren - insbesondere das Halten von Hund und Katze - erlaubt.
Möglich ist auch eine Bestimmung im Mietvertrag, wonach das Halten von Tieren unzulässig ist, dem Vermieter aber die Möglichkeit eingeräumt wird eine Tierhaltung im Einzelfall zu genehmigen.
Der Vermieter darf jedoch dann nicht willkürlich das Halten von Tieren verbieten, sondern muss ein triftiger Grund vorliegen, der das Verbot rechtfertigt, so der OGH. Dieser Grund kann entweder in der Person des Mieters oder im Verhalten des Tieres gelegen sein.
In der Regel empfiehlt es sich jedoch sich vor Aufsetzen des Mietvertrages vom Anwalt Ihres Vertrauens beraten zu lassen, um mögliche Unklarheiten zu vermeiden.

 

» Unterhaltsvorschuss:

Kommt ein Elternteil seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für ein minderjähriges Kind nicht nach, besteht in Österreich die Möglichkeit einen so genannten Unterhaltsvorschuss zu beantragen.
Mit Hilfe des Vorschusses soll der Unterhalt von minderjährigen Kindern durch den Staat sichergestellt werden.
Ein Vorschuss wird nur aufgrund eines entsprechenden Antrages gewährt. Dieser muss durch den vertretungsbefugten Elternteil im Namen des Kindes beim zuständigen Pflegschaftsgericht eingebracht werden.
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft, EU- oder EWR-Bürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und in keinem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen leben. Zudem muss ein Unterhaltstitel, wie ein Urteil, Vergleich oder Beschluss, vorliegen. Weiter muss eine Exekution gegen den Unterhaltspflichtigen ergebnislos bzw. nicht befriedigend verlaufen sein.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbetrag.
Der Vorschuss kann ab dem Antragsmonat für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt werden.
Nähere Informationen zu diesem Thema sind beim Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu erhalten.

 

» Scheidung ohne Verlierer:

Wird eine Scheidung in Erwägung gezogen, ist es ratsam, sich über rechtliche, finanzielle und sonstige Auswirkungen informieren zu lassen - damit es im Nachhinein keine Verlierer gibt.

In Österreich ist es möglich sich "einvernehmlich" oder im "streitigen Verfahren" scheiden zu lassen.

Eine "einvernehmliche" Scheidung setzt wie der Name schon sagt das Einvernehmen der Eheleute über mehrere Punkte voraus, nämlich über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bzw. Schulden, die gegenseitigen unterhaltsrechtlichen Ansprüche, die Obsorge und die Unterhaltspflicht für gemeinsame Kinder. Zudem muss das Ehepaar seit mehr als einem halben Jahr getrennt voneinander leben und die Ehe unheilbar zerrüttet sein. Das Ergebnis der "einvernehmlichen" Scheidung ist eine Scheidungsvereinbahrung.

Kann sich das Paar in den wesentlichen Punkten nicht einigen, ist nur mehr eine "streitige Scheidung" möglich.

Das Gesetz gibt im "streitigen Verfahren" Gründe vor, nach denen eine Scheidung möglich ist. Das sind eine "Scheidung aus Verschulden", eine "Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft" und eine Scheidung aus "anderen Gründen". Das streitige Scheidungsverfahren endet mit einem Scheidungsurteil. .

 

» Tattoo und Piercing:

Viele Eltern sehen sich mit dem Wunsch ihrer Kinder konfrontiert sich piercen oder tätowieren lassen zu wollen. Waren früher vor allem Seefahrer oder Häftlinge tätowiert, sind das Piercen und Tätowieren seit den 90er Jahren „in“.
Die Tabelle zeigt die derzeitige rechtliche Situation in Österreich, die seit dem 22.07.2008 gilt. Unmündige Minderjährige dürfen weder tätowiert, noch gepierct werden. Unter 16 sind auch keine Tattoos möglich, danach mit einer Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten. Piercings sind grundsätzlich ab dem 14 Lebensjahr möglich – mit der Einverständniserklärung des
Erziehungsberechtigten. Im Zweifel sollte jedoch immer Rücksprache mit einem Arzt gehalten werden, zumal ein Restrisiko niemals ausgeschlossen werden kann..


» Adoption eines Kindes:

Das Adoptieren eines Kindes ist in letzter Zeit in der Öffentlichkeit zu einem Thema geworden – dies nicht zu letzte deshalb, weil die Schauspieler Angelina Jolie und Brad Pitt mehrere Kinder aus unterschiedlichen Kontinenten adoptiert haben.
Eltern, die in Österreich ein Kind adoptieren möchten müssen dabei mehrere Voraussetzungen erfüllen:
Zwischen den Annehmenden und dem Adoptivkind muss eine begründete Aussicht bestehen, dass eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
Weiters muss der Adoptivvater ein Mindestalter von 30 Jahren, die Adoptivmutter ein Mindestalter von 28 Jahren aufweisen. Eine
Unterschreitung dieser Mindestaltergrenze ist möglich, wenn z.B. zwischen dem Kind und den Annehmenden bereits eine kindschaftsähnliche Beziehung besteht, oder ein Ehepartner das Kind des anderen Ehegatten annimmt. Zudem müssen die Annehmenden mindestens 18 Jahre älter sein als das Adoptivkind. 16 Jahre Altersunterschied genügen hingegen, wenn das
Adoptivkind das leibliche Kind eines Ehegatten ist, oder mit einem Annehmenden verwandt ist. Vorzugsweise werden Adoptivkinder an Ehepaare vermittelt, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann das Kind nur von einem Elternteil adoptiert werden. Nähere Informationen hierzu unter www.help.gv.at sowie beim Rechtsanwalt des Vertrauens..


» Erben will gelernt sein:

Jeder Todesfall wird dem zuständigen Gericht gemeldet. Je nachdem, welche Voraussetzungen gegeben sind, kann das Gericht entweder einen Notar oder einen Rechtsanwalt bestellen, der als so genannter Gerichtskommissär mit der Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens beauftragt wird. Der Kommissär erhebt im ersten Schritt den Vermögensstand und ermittelt die Erben. Im Laufe eines jeden Verlassverfahrens stellt sich die Frage, ob die Erben eine Erbschaft antreten wollen oder nicht.
Dabei steht es jedem Erben gemäß § 805 ABGB frei, ob er die Erbschaft "bedingt", "unbedingt" oder "gar nicht" annimmt.
Gibt der Erbe eine "bedingte" Erbantrittserklärung ab, haftet er für die Schulden des Erblassers nur bis zur Höhe der übernommenen Verlassenschaft. Damit kann das Risiko der Schuldenhaftung beschränkt werden.
Gibt der Erbe allerdings eine "unbedingte" Erbantrittserklärung ab, haftet dieser mit dem gesamten eigenen Vermögen für die Schulden aus dem Nachlass. Wenn die Schulden den Nachlass übersteigen, ist auch eine Erbsentschlagung möglich. Die Entschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem Ausschlagenden als nicht angefallen gilt. Besteht Unsicherheit darüber, welche Form des Erbantritts gewählt werden soll, sollte im Zweifel immer ein Rechtsanwalt des Vertrauens kontaktiert werden.

 
» Versicherungsregress :

Schnell ist ein Unfall passiert, bei dem nicht nur ein Blechschaden vorliegt, sondern auch Personen verletzt werden oder ein sonstiger Schaden eintritt.
Der Verursacher des Unfalls ist dann dazu verpflichtet den Geschädigten finanziell so zu stellen, als wäre der Unfall nicht passiert. Er muss dem Geschädigten je nach Fall z.B. Fahrzeugschaden, Schmerzengeld, Ummeldekosten, Unkosten etc. ersetzen.
Diese Kosten übernimmt in der Praxis zuerst die KFZ-Haftpflichtversicherung, da diese kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, soferne den Lenker des versicherten Fahrzeuges das Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft.
War der Unfalllenker jedoch alkoholisiert, kann die Haftpflichtversicherung den Lenker "zur Kasse bitten". Für einen solchen Regress müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein. Erstens muss der Nachweis erbracht werden, dass der Lenker alkoholisiert war. Zweitens muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes vorliegen, worin festgestellt wird, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
In diesem Fall kann die Versicherung den geleisteten Schadenersatz im Regressweg, maximal jedoch in der Höhe von EUR 11.000,00 zurückverlangen.
Hat der Lenker das Fahrzeug ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein gelenkt, kann sich der Regressbetrag um weitere EUR 11.000,00 bis maximal EUR 22.000,00 erhöhen.

 

» Nachbar mit Attrappe "überwacht" - Privatsphäre verletzt:

Ein Eigentümer einer Liegenschaft beschuldigte seinen Nachbarn Grasschnitt, Müll und andere Gegenstände über die Grundstücksgrenze zu werfen. Deshalb entschloss er sich zur Abschreckung eine Videokameraattrappe aufzustellen, die in Richtung Küchenfenster, Haustüre und Garteneingang des Nachbarn zeigte.

Der Nachbar klagte wegen schwerwiegender Beeinträchtigung der Privatsphäre, weil er sich einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt fühlte. Er begehrte Unterlassung und Entfernung der Attrappe bzw. Änderung des Einstellungswinkels, damit auch nicht der Eindruck des "Überwachtwerdens" entstehen könne, zumal die Kamera jederzeit angeschlossen und in Betrieb genommen werden könne.

Laut OGH hat der Eigentümer der Liegenschaft unberechtigterweise in die Privatsphäre des Nachbarn eingegriffen, weil keine diesen Eingriff aufwiegende Gründe vorliegen. Dem Liegenschaftseigentümer kommt wohl das Recht zu geeignete Schutzmaßnahmen für sein Liegenschaftseigentum zu ergreifen - im vorliegenden Fall reicht jedoch für eine bezweckte Abschreckung die Überwachung des eigenen Grundstücks aus.

Dem Grundstückseigentümer ist demnach die Überwachung oder die Schaffung des Eindrucks der Überwachung des eigenen Grundstücks, nicht aber des fremden, erlaubt.


» Unterhaltspflicht von Kindern:

Beim Thema Unterhaltspflicht denkt man in erster Linie daran, dass Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig sind. Dem ist nicht immer so. Das Kind kann auch gegenüber seinen Eltern und Großeltern unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse unterhaltspflichtig sein. Dies immer dann, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht imstande ist, sich selbst zu erhalten und er seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht gröblich vernachlässigt hat.
Laut OGH ist es eine Frage des Einzelfalls, unter welchen Voraussetzungen von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht auszugehen ist. Unlängst hatte der OGH folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutter von zwei Kindern liegt aufgrund eines fehlgeschlagenen Selbstmordversuches im Jahre 1987 im Koma und ist seither in einem Seniorenheim untergebracht. Strittig war nun, ob Tochter und Sohn ab dem Zeitpunkt der Selbsterhaltungsfähigkeit in Zukunft für die Unterbringung der Mutter im Heim aufkommen müssen.
Der OGH ging von einer gröblichen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht bei der Mutter aus, weil ihr bewusst war, dass sie nicht mehr in der Lage sein werde, ihren Unterhaltspflichten nachzukommen.
 

» Anrechnen von Mitverschulden :

Wird ein Verkehrsunfall durch mehrere verursacht, kann der Geschädigte grundsätzlich seine Ersatzansprüche gegen jeden am Unfall Beteiligten richten, sofern nicht dessen Haftung nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften ausgeschlossen ist.
Das EKHG sieht in § 8 eine gesamtschuldnerische Haftung aller am Unfall Beteiligten gegenüber dem Geschädigten vor. Voraussetzung hierfür ist, dass der Geschädigte selbst nicht zum Kreis der aus Anlass des Unfalles haftpflichtigen Beteiligten gehört. Beispiel hierfür ist der bei einem Unfall verletzte Fahrgast. Dieser muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner anrechnen lassen.
Anders ist es, wenn der Geschädigte zugleich Fahrgast und Halter ist.
Der Halter ist nämlich nicht mehr außerhalb des Kreises der Beteiligten im Sinne des zuvor zitierten § 8 EKHG.
In diesem Fall muss sich der Halter das Verschulden des Lenkers oder sonstiger beim Betrieb des Fahrzeuges tätiger Personen anrechnen lassen. Zusammengefasst gilt daher, dass sich der Halter eines Fahrzeuges das Verschulden seines Betriebsgehilfen bei der Geltendmachung eigener Ansprüche im selben Ausmaß wie im Falle seiner eigenen Haftung gegenüber anderen Beteiligten anrechnen lassen muss.
 

» Unerwünschtes gesundes Kind "wrongful conception":

Wie im letzten Artikel "Kind als Schaden" berichtet, stellt ein gewolltes, aber behindert zur Welt gekommenes Kind, laut neuer Rechtsprechung des OGH einen "Schaden" dar, wenn der Arzt vor der Geburt nicht auf eine eventuelle Behinderung des Kindes hinweist und es deshalb nicht mehr möglich und rechtlich erlaubt ist, das Kind abtreiben zu lassen. Ersetzt wird in diesem Fall der so genannten "schadhaften oder ungewollten Geburt" sowohl der Basisunterhalt, als auch der Mehraufwand, der durch die Behinderung des Kindes entsteht.

Anders entscheidet der OGH in zwei ähnlichen, viel diskutierten Fällen zur Frage der "wrongful conception". Im ersten Fall lässt eine Frau eine Eileiterunterbindung durchführen, um eine weitere Schwangerschaft zu verhindern. Eine ärztliche Aufklärung über ein bleibendes Restrisiko, doch schwanger zu werden, unterbleibt und ein gesundes, jedoch ungewolltes Kind wird geboren.

Im zweiten Fall unterzieht sich ein Mann einer Vasektomie, wobei der Hinweis des Arztes auf eine mögliche Wiedervereinigung der Eileiter unterbleibt und der Mann tatsächlich ungewollt Vater eines gesunden Kindes wird.

Der OGH lehnte - anders als im Fall der "schadhaften Geburt" - in beiden Fällen der "ungewollten Empfängnis" jeglichen Unterhaltsanspruch mit der Begründung ab, dass ein gesundes Kind niemals einen "ersatzfähigen" Schaden darstellen könne.

 

» "Kind als Schaden":

"Ein Kind, mit welchen gesundheitlichen Einschränkungen auch immer, könne niemals ein Schadensfall sein", so Manfred Herrenhofer, Vizepräsident der Vereinigung der österreichischen Richter.
Anders die Meinung des OGH zum Thema "wrongful birth", der einem Ehepaar aus Kärnten Schadenersatz zugesprochen hat, weil eine Ärztin zur Zeit der Schwangerschaft nicht erkannt hat, dass das Kind behindert sein würde. Das mittlerweile sechs Jahre alte Kind leidet unter anderem an einem offenen Rückenmark, hat einen Wasserkopf und Klumpfüße - doch es lebt, stellt aber einen Schaden für die Eltern dar.
Hätte eine entsprechende Aufklärung stattgefunden, wäre eine Abtreibung gesetzlich erlaubt und möglich gewesen. So aber muss das Spital aufgrund der "fehlerhaften Geburt" den Basisunterhalt und den Mehrbedarf ersetzen, der sich aus der Behinderung ergibt.
Bereits im Jahr 2006 legte der OGH den Grundstein für diese höchst umstrittene Rechtsprechung und bejahte die Ersatzfähigkeit von Basisunterhalt und Mehrbedarf. Damals schickte er das Verfahren aber zurück in die erste Instanz, weil noch Tatsachenfragen zu klären waren. Es folgte ein Vergleich.
Seitens des Gesetzgebers sei eine Neuregelung angedacht, aber letztlich nicht umgesetzt worden, weshalb es in solch unmoralischen Fällen "Lösungen nur über das Vertrags- und Schadenersatzrecht geben kann", so Herrenhofer.


» Unternehmensrecht:

Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) waren schon bislang verpflichtet, auf allen Geschäftspapieren und Bestellscheinen Rechtsform, Sitz und Firmenbuchnummer sowie Firmenbuchgericht anzugeben. Mit dem am 1. Jänner 2007 in Kraft getretenen Unternehmensgesetzbuch wurde diese Verpflichtung erweitert. Neu ist unter anderen, dass diese Pflichtangaben auch auf Geschäftsbriefen, welche mit Email übersandt werden, enthalten sein müssen. Ausdrücklich einbezogen in die Verpflichtung zur Offenlegung dieser Daten wurden auch die Webseiten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann dazu führen, dass vom Firmenbuchgericht Zwangsstrafen verhängt werden.

Mit Dezember 2007 ist das Wettbewerbsrecht geändert worden. Nunmehr kann jeder, der eine so bezeichnete "unlautere Geschäftspraktik" anwendet, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Das Gesetz bezeichnet als unlautere Geschäftspraktiken insbesondere solche, die aggressiv oder irreführend sind, worüber die §§ 1 a und 2 UWG nähere Angaben enthalten. Gegen die Geschäftspraktik kann man vorgehen, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Unternehmern nicht nur unerheblich zu beeinflussen oder wenn sie mit der beruflichen Sorgfalt nicht in Einklang steht und weiters geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten eines Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen.


» Unverhofft kommt oft - die Scheinvaterschaft und ihre Folgen

Wenn sich, wie in der Praxis leider nicht selten, nach Jahren heraus stellt, dass das ehelich geglaubte Kind vielmehr durch einen Seitensprung gezeugt wurde, ist der bislang Unterhalt leistende Scheinvater zu raschem Handeln aufgerufen.

Nach der Rechtssprechung des OGH (OGH 19.06.2006, 8 Ob 6806 t) können unterhaltsbezogene Rückforderungsansprüche - analog zum Kindesunterhalt - nur rückwirkend für die innerhalb der letzten drei Jahre geleisteten Zahlungen gegenüber dem wahren Vater geltend gemacht werden.

Das bedeutet bei EUR 300,00 an Unterhalt pro Monat, dass die Geltendmachung der über drei Jahre zurück liegend entrichteten Beträge jedenfalls verjährt ist und mit Verstreichen jedes weiteren Monats weitere EUR 300,00 verjähren.

Im Rahmen der Aktion "Check Dein Recht" bieten die österreichischen Rechtsanwälte unter anderem den "Ehe- und Partnerschaftscheck" an, um sich vorsorgend Klarheit über Eheschließung, Trennung, Scheidung, Unterhalt sowie Vermögens- und sozialrechtliche Aspekte verschaffen zu können.


» Haftung für Schneeräumung - eine Stiege kann auch eine "Straße" sein.

Die momentanen Temperaturen lassen zwar auf das Herannahen des Frühjahres schließen, dem Kalender nach befinden wir und jedoch nach wie vor im Winter und können daher Glatteis sowie der eine oder andere Schneefall noch nicht ausgeschlossen werden.

Gemäß § 93 Abs. 1 StVO sind alle Eigentümer von Liegenschaften im Ortsgebiet (Anrainer) verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Diese Streu- und Räumpflicht bezieht sich auch auf einen Gehsteig, der zwar dem allgemeinen Fußgängerverkehr dient, aber nicht auf öffentlichem Gut, sondern noch auf der Liegenschaft des "Anrainers" selbst verläuft. Ist ein Gehsteig nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.

Wie ist nun die Rechtslage, wenn jemand auf einer Stiege stürzt, die im Ortsgebiet liegt, also nicht zu einem Hauseingang führt? Nach Meinung des OGH (18.10.2007; 2Ob194/07d) haftet der Eigentümer jener Liegenschaft, die rund einen halben Meter westlich des Unfallortes, also hier dem Unfallort am nächsten, lag. Denn auch eine ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche fällt laut OGH unter die Legaldefinition der Straße im Sinne der StVO.


» Vertragsaufhebung bei privaten Versteigerungen

Erwirbt man eine Sache zu einem bestimmten Preis und stellt im Nachhinein fest, dass dafür ein weit überhöhtes Entgelt bezahlt wurde, so besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen "Verkürzung über die Hälfte" (auch laesio enormis) anzufechten.

Der Gesetzgeber will in einem solchen Fall den Erwerber, der einem Irrtum über den Wert des Erworbenen unterliegt, einen Rechtsbehelf zur Rückabwicklung des betreffenden Vertrages zur Verfügung stellen.

Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber über die Hälfte verkürzt wurde, dh. der Kaufpreis mehr als das doppelte des tatsächlichen Wertes betragen hat. Ausgenommen davon sind ua. im Wege gerichtlicher Versteigerungen erworbene Sachen.

In einer interessanten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof im August dieses Jahres nun festgestellt, dass die Anfechtungsmöglichkeit wegen laesio enormis bei privaten Versteigerungen im Internet zu Recht besteht, da es sich laut OGH bei Internetauktionen um keine gerichtlichen Zwangsversteigerungen handelt und daher keine Ausnahmeregelungen gelten.


» Bestimmtheit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Der Oberste Gerichtshof hat mit jüngster Entscheidung erneut festgestellt, dass in Verbraucherverträgen enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingungen erhöhten Anforderungen genügen müssen, um rechtswirksam zu sein.

Im konkreten Fall erhob der Verein für Konsumenteninformation Klage gegen einige Klauseln in den AGB's eines österreichischen Mobilfunkanbieters.

Der OGH hat insgesamt 11 dieser Klauseln für rechtswidrig im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes erklärt und zu einigen anderen Klauseln ergänzende Feststellungen getroffen.

So wurde zum Beispiel festgehalten, dass die Vereinbarung einer 14-Tage-Frist für die Freischaltung eines Mobilfunkanschlusses ab Vertragsabschluss den Konsumenten benachteiligt und eine solche Klausel nur bei entsprechender sachlicher Rechtfertigung zulässig ist.

Laut einer anderen Klausel endet ein Wertkartenvertrag, wenn 12 Monate lang keine Aufladung der Wertkarte erfolgt ist. Der Kunde hätte in weiterer Folge nur mehr 6 Monate Zeit, ein allfälliges Restguthaben zurückzufordern.

Dazu stellte der OGH fest, dass diese 6-monatige Frist nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Konsument kurz vor Beginn der Verfallsfrist einen entsprechenden Hinweis erhält.


» Klauseln in Standardmietverträgen III

Jedem Mieter ist die in nahezu allen Mietverträgen enthaltene Vereinbarung bekannt, wonach der Vermieter bei rechtzeitiger Vorankündigung das Mietobjekt betreten darf. Bei gegenständlichem Rechtsstreit ging es um eine ähnliche Klausel, die allerdings nicht präzise genug formuliert war. Der Vermieter darf zwar grundsätzlich auch gegen den Willen des Mieters das Mietobjekt betreten. Dies allerdings nur dann, wenn ein Betreten des Mietobjektes im Interesse der Erhaltung des Hauses oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist. Im hier verwendeten Standardmietvertrag wurde lediglich festgehalten, dass der Vermieter und die von ihm beauftragten Personen berechtigt sind, den Mietgegenstand gegen Vorankündigung zu betreten. Der OGH hat dazu ausgeführt, dass diese Klausel dem Vermieter ein uneingeschränktes, auch grundloses, Besichtigungsrecht einräumt. Es wurde weder auf das Erfordernis des Erhaltungsinteresses noch auf jenes der notwendigen Aufsicht abgestellt. Die in diesem Standardmietvertrag verwendete Klausel ist daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und damit nichtig.


» Klauseln in Standardmietverträgen II

In einer weiteren Mietvertragsklausel des gewerblichen Vermieters wurde festgehalten, dass der Mieter dem Vermieter gegenüber für jede Beschädigung des Mietgegenstandes verantwortlich ist, soweit die Beschädigung durch den Mieter oder ihm zurechenbare Personen (zB. Besucher, Angehörige) verursacht wurde. Mit anderen Worten sieht diese Klausel eine vom Verschulden unabhängige Haftung des Mieters für Schäden am Mietobjekt vor. Der OGH stellte dazu fest, dass der Mieter dadurch gegenüber dem Vermieter gröblich benachteiligt wird und ist auch diese Klausel von der Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 3 ABGB bedroht. Ebenso verhält es sich mit der Klausel, wonach der Vermieter nicht für Schäden durch Diebstahl, Brand oder Immissionen an den in das Mietobjekt eingebrachten Gegenständen haftet, gleichgültig welcher Art und Ursache diese Einwirkungen sind. Mit dieser Klausel wird jegliche Haftung des Vermieters ausgeschlossen, auch wenn die Beschädigungen durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters hervorgerufen wurden. Sie ist daher ebenfalls gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.

 

» Klauseln in Standardmietverträgen I

Der Oberste Gerichtshof hat in einer beachtenswerten Entscheidung im Oktober des Vorjahres 39 Klauseln eines Standardmietvertrages als rechtswidrig bzw. als gröblich benachteiligend qualifiziert. Grundlage des Rechtsstreites waren die von einem Immobilien-Management Unternehmen verwendeten Standardmietverträge, gegen deren Benutzung die Arbeiterkammer mit einer Verbandsklage vorging. Das Urteil bezieht sich zwar nicht auf Mietverhältnisse zwischen zwei Verbrauchern, sondern lediglich auf solche zwischen einem gewerblichen Vermieter und einem Verbraucher. Dennoch sind einige dieser Klauseln beachtenswert, da sie laut OGH nichtig im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB sind oder gegen das Mietrechtgesetz verstoßen und daher auch für Mietverhältnisse zwischen zwei Verbrauchern von Interesse sein könnten. So wurde die Klausel, wonach der Mieter notwendige bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des Mietobjektes und der dazu gehörenden Anlagen zu dulden hat, als nichtig qualifiziert. Dies deshalb, da mit dieser Klausel ohne eine entsprechende Interessenabwägung ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte des Mieters erfolgen würde.


» Die Patientenverfügung

Im Unterschied zum deutschen Recht hat der österreichische Gesetzgeber mit Wirksamkeit vom 01. Juni 2006 die Möglichkeit zur Abfassung einer Patientenverfügung geschaffen. Dabei handelt es sich um eine im Voraus abgegebene Willenserklärung, mit der für den Fall des Verlustes der Äußerungsfähigkeit (zum Beispiel nach einem schweren Verkehrsunfall) einzelne medizinische Behandlungen untersagt werden können, die allerdings sehr präzise beschrieben sein müssen. Erfüllt die Patientenverfügung alle an sie gerichteten Formerfordernisse, so ist sie verbindlich und muss sich der behandelnde Arzt auch dann daran halten, wenn die untersagte medizinische Maßnahme zum Tod des Patienten führt. Um eine voreilige Entscheidung des Verfügenden zu verhindern, werden daher sehr hohe Formerfordernisse an die Patientenverfügung gestellt: Zum einen muss ein ärztliches Aufklärungsgespräch durchgeführt werden; zum anderen erlangt die Verfügung nur Verbindlichkeit, wenn sie vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigem Mitarbeiter der Patientenvertretung errichtet wird. Die Gültigkeit einer solchen Verfügung ist mit 5 Jahren begrenzt, nach Ablauf dieser Frist muss sie erneuert werden.


» Die Vorsorgevollmacht

Im Rahmen des Sachwalterrecht- Änderungsgesetzes, welches seit 1. Juli 2007 in Kraft ist, wurde auch die Möglichkeit zur Verfassung einer Vorsorgevollmacht gesetzlich geregelt. Dabei handelt es sich um eine Vollmacht, mit der eine Person für den Fall des Verlustes ihrer Geschäfts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit festlegt, welche ihrer Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten besorgt werden können. Diese Angelegenheiten müssen bestimmt angeführt, das heißt genau umschrieben sein. Zur Rechtswirksamkeit einer Vorsorgevollmacht muss diese vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Wird die Vollmacht nur eigenhändig unterschrieben, so hat diese Unterschriftsleistung in Anwesenheit von drei unbefangenen und eigenberechtigten Zeugen zu erfolgen. Es ist auch möglich, mehrere Personen für jeweils verschiedene Bereiche zu bevollmächtigen (zum Beispiel Person A für vermögensrechtliche Angelegenheiten, Person B zur Vertretung vor Ämtern und Behörden usw.). Das Vorliegen einer rechtswirksamen Vorsorgevollmacht macht die Bestellung eines Sachwalters unnotwendig. Gefährdet jedoch der Bevollmächtigte durch seine Handlungen das Wohl des Vollmachtgebers, so kann über Anregung einer dritten Person ein Sachwalter bestellt werden. In der nächsten Ausgabe wird über die Patientenverfügung berichtet.

 

» Neuerungen bei Sachwalterschaft

Am 1. Juli 2007 tritt das Sachwalterrecht-Änderungsgesetz 2006 in Kraft, mit dem das Institut der Sachwalterschaft auf jene Fälle beschränkt wird, in denen eine Sachwalterbestellung mangels Alternativen unumgänglich ist und zugleich die Eigenverantwortung der behinderten Personen gestärkt werden soll. Grund für diese Gesetzesänderung ist die zunehmend steigende Zahl von Sachwalterbestellungen, welcher der Gesetzgeber mit dieser Regelung entgegenzutreten versucht. Zwar bleibt die grundlegende Bestimmung, wonach ein Sachwalter für geistig behinderte oder psychisch kranke Menschen bestellt werden kann, weitgehend unverändert. In Zukunft ist es jedoch möglich, für psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens durch einen nahen Angehörigen vornehmen zu lassen, sofern von der betroffenen Person kein Vertreter bestimmt wurde. Dazu gehören neben der Verrichtung von alltäglichen Rechtsgeschäften zum Beispiel die Geltendmachung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen und von Pflegegeldansprüchen, sogar die Einwilligung zur Vornahme von nicht ungewöhnlichen medizinischen Behandlungen ist ohne die Bestellung eines Sachwalters möglich. In der nächsten Ausgabe wird über die neu geschaffene Möglichkeit der Vorsorgevollmacht berichtet.